Tenor

Die Berufungen beider Parteien gegen das am 17.10.2014 verkündete Teil- und Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 20.04. 2016 auf 35.103,12 EUR und für die Zeit danach auf 14.856,58 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist unzweifelhaft nicht zulässig, da die Beschwer beider Parteien 20.000 EUR nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

II. Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässigen Berufungen beider Parteien sind unbegründet.

1) Die Berufung der Klägerin in dem nach Rücknahme des Rechtsmittels im Übrigen zuletzt noch in Höhe von 2.856,58 EUR verfolgten Umfang rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht. Die Beurteilung des Landgerichts, dass der Klägerin auf deren Rechnungen K7, K8 und K10 bis K12 über insgesamt 41.651,15 EUR nur 38.794,57 EUR zustehen, ist nicht zu beanstanden.

1.1) Richtig erkannt hat das Landgericht, dass der Klägerin für die Nachrüstung von Ladebordwänden gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung gebührt, denn die Klägerin hat die von ihr behauptete Vergütungsvereinbarung nicht bewiesen.

Die von der Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erhobenen Angriffe sind unbegründet. Der Zeuge W... hat ausgesagt, dass er mit den Nachrüstaufträgen nichts zu tun hatte. Der Aussage des Zeugen E... ist eine Preisabsprache dahin, den Preis des Vorjahres zu übernehmen, ebenfalls nicht zu entnehmen. Eine konkrete Preisvereinbarung hat der Zeuge nicht geschildert. Soweit der Zeuge bekundet hat, dass er dem Geschäftsführer der Beklagten - nach Rücksprache bei den Herstellern - den konkreten Preis des Vorjahres genannt hat, ist eine Einigung der Parteien daraus nicht ersichtlich.

1.2) Die Höhe der üblichen Vergütung hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) ermittelt.

Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO entscheidet im Falle eines streitigen Schadens das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Diese Vorschriften sind gemäß § 287 Abs. 2 ZPO bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Eine solche Sachlage hat das Landgericht zu Recht angenommen, denn die Parteien haben in erster Instanz, nachdem die Beklagte die Werklohnforderung der Klägerin je Ladebordwand in Höhe von 8.312,15 EUR bis zum Betrag von je 7.150,71 EUR brutto außer Streit gestellt hat, nur über die Differenzbeträge gestritten. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Einholung eines kostenverursachenden und zeitaufwändigen Sachverständigengutachtens abzusehen, lässt einen Ermessensfehler nicht erkennen.

Auch die Schätzung des Landgerichts unter Ansatz etwa der Hälfte des streitigen Differenzbetrages ist im Ergebnis vertretbar und überschreitet die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens nicht. Die übliche Vergütung für eine Werkleistung ist regelmäßig nur innerhalb einer bestimmten üblichen Preisspanne zu bestimmen, wobei im Regelfall an den Mittelwert angeknüpft wird.

2) Die Berufung der Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

2.1) Die von der Beklagten im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Gegenforderung auf Zahlung von 12.000,00 EUR steht ihr nicht zu. Da der Senat über die Aufrechnung in der Sache entscheidet, greift die Bedingung für die von der Beklagten hilfsweise erhobene Widerklage nicht ein. Eine Entscheidung über die Hilfswiderklage ergeht deshalb nicht.

2.2) Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Auskehr eines Erlöses, den die Klägerin aus dem Schrottverkauf der ausgebrannten Zugmaschinen und Auflieger erzielt hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 667 BGB noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB, denn die Beklagte hat der Klägerin die eigennützige Veräußerung des Schrotts zugestanden.

Im Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme des Senats durch Vernehmung des Zeugen E... steht zur Überzeugung des Senats fest, dass zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Zeugen E... als Vertreter der Klägerin abgesprochen worden ist, dass die Klägerin die durch den Brand zerstörten Zugmaschinen und Auflieger zur eigennützigen Verschrottung behalten kann. Der Zeuge hat bekundet, der Geschäftsführer der Beklagten habe - nachdem "die Gutachter durch waren" - ihm gegenüber erklärt...

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