Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 04.05.1995; Aktenzeichen 4 O 251/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.05.1995 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 4 O 251/94 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann jeweils auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und/oder Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Beschwer der Klägerin: 217.496,50 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung wegen eines Unfalles, den sie am 15. Mai 1993 erlitten hat.

Die Klägerin benutzte als Ortskundige gegen 11.45 Uhr einen parallel zur L. Straße in K. im unwegsamen Gelände in einem Waldstück verlaufenden Pfad. In dessen Verlauf befindet sich ein ca. Im tiefer Graben, durch den – in Langstrichtung des Pfades – Leitungsrohre verlegt sind. Diese Rohre sind mit zwei je ca. 80 cm breiten Betonplatten abgedeckt. Zwischen diesen Platten befindet sich ein längs verlaufender Spalt von ca. 10 cm Breite. Wegen des genauen Zustandes des Weges und der durch die Plattenabdeckung entstandenen „Brücke” wird auf die von den Parteien überreichten Fotografien (Bl. 24, 41 ff GA) Bezug genommen.

Der Weg war nicht förmlich für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden, wurde jedoch seit Jahren durch Fußgänger und Fahrradfahrer genutzt. Eine Sperrung oder sonstige Beschilderung hatte die Beklagte nicht vorgenommen.

Die Klägerin hatte den Weg zunächst mit dem Rad befahren. Wegen des ihr bekannten Zustandes der „Brücke”, an der seit Jahren kein Geländer angebracht ist, stieg sie vor deren Überquerung vom Rad ab und schob es neben sich her. Auf den Betonschwellen verlor die Klägerin das Gleichgewicht und stürzte in den Graben, wobei sie sich schwerste Verletzungen zuzog. Im wesentlichen erlitt die Klägerin eine Trümmerfraktur der Brustwirbelkörper 3 bis 5, eine hintere Bogenfraktur des Halswirbelkörpers 1 und ein Hämatothorax mit Lungenkontusion rechts. Der Zustand der Klägerin, die vom 27.05.1993 bis zum 15.06.1993 maschinell beatmet und bis zum 26.06.1993 in der Intensivstation eines Krankenhauses betreut werden mußte, war zunächst lebensbedrohlich. Die Klägerin ist infolge des Unfalles querschnittsgelähmt und hat nach umfangreichen Therapiemaßnahmen einen Teil der Beweglichkeit des Schultergürtels wiedererlangt. Über die Querschnittslähmung hinaus leidet die Klägerin infolge der maschinellen Beatmung an einer Funktionsstörung der Lunge, die sie äußerst anfällig hinsichtlich Lungenentzündungen macht. Die Klägerin leidet unter Dauerschmerzen, ist zu 100 % behindert und auf eine ständige Pflege und Versorgung angewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die unbestrittene Darstellung in der Klageschrift, S. 3 ff, Bezug genommen.

Schäden in Höhe von insgesamt 14.993,00 DM sind der Klägerin für Besuchsfahrten ihres Ehemannes, Zuzahlungen und ihren Ausfall als haushaltsführende Ehefrau entstanden. In I. Instanz hat die Klägerin Schadensersatz zu 100 % und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt, das einen Betrag von 250.000,00 DM nicht unterschreiten sollte. In II. Instanz läßt sich die Klägerin ein hälftiges Mitverschulden anrechnen und verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 200.000,00 DM.

Die Klägerin hat die Ansicht geäußert, bei dem von ihr benutzten Pfad handele es sich wegen der Duldung durch die Beklagte um einen öffentlichen Weg. Sie meint, zu den Unfallfolgen wäre es nicht gekommen, wenn die Beklagte an der Brücke ein Geländer angebracht hätte. Sie hat behauptet, die Benutzung dieses Pfades sei auch erforderlich gewesen, da die Luckenwalder Straße von Pkw stark befahren sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.993,00 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 16.05.1993 zu zahlen;

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden – soweit sie nach Rechtshängigkeit entstehen – aus dem Unfall vom 15.05.1993 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin hätte die L. Straße benutzen müssen. Eine Verpflichtung zur Erhaltung des Weges oder zur Absicherung der Brücke habe für sie nicht bestanden, die Klägerin habe vielmehr den Unfall selbst verschuldet.

Das Landgericht Potsdam hat mit am 04.05.1995 verkündetem Urteil, welches dem Klägervertreter am 16.05.1995 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe keine Verkehrssicherungpflicht verletzt, da der Klägerin die Wegverhältnisse und auch die Überbrückung des Grabens bekannt g...

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