Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.11.2020; Aktenzeichen II ZR 211/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - Az. 5 O 52/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger gründete am ... 2011 mit der weiteren Gesellschafterin J... L... die Beklagte mit einem Stammkapital von 25.000 EUR, von dem jeder Gesellschafter einen Anteil von 12.500 EUR hielt. Am 16.04.2013 wurde der Kläger zum Geschäftsführer berufen. Nachdem Frau L... gegen den Kläger am 12.12.2013 in einem zivilgerichtlichen Verfahren einen Zahlungstitel über 20.000 EUR erwirkt hatte, trat sie die ihr gegen den Kläger zustehende Forderung am 12.08.2014 an Herrn M... R... ab.

Am 06.10.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet (Amtsgericht Charlottenburg - 36 k IN 1055/14 -) und Rechtsanwältin Dr. ... als Insolvenzverwalterin bestellt. Am 30.12.2014 wurde gegen den Kläger auf Antrag des Gläubigers M... R... ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem sein Geschäftsanteil an der Beklagten gepfändet wurde.

Nachdem Frau L... den Kläger erfolglos aufgefordert hatte, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, berief sie selbst eine Versammlung für den 17.04.2015 ein. In dieser Versammlung beschloss Frau L... die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers aufgrund der fortbestehenden Pfändung seines Anteils.

Am 26.05.2015 wurde M... R... anstelle von Frau L... in die Gesellschafterliste aufgenommen, nachdem er deren Geschäftsanteil im Wege der Abtretung am 12.08.2014 erworben hatte. In einer Gesellschafterversammlung am 02.06.2015 berief M... R... den Kläger als Geschäftsführer ab und bestellte A... H... zum Geschäftsführer, der am 04.06.2015 ins Handelsregister eingetragen wurde. Dieser reichte eine Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, nach deren Inhalt lediglich ein Geschäftsanteil von 12.500 EUR des Herrn R... vorhanden war, während der Anteil des Klägers nach Einziehung erloschen war. Die Gesellschafterliste wurde am 04.06.2015 in den Registerordner aufgenommen.

Am 03.06.2016 berief A... H... eine Gesellschafterversammlung für den 30.08.3016 ein.

Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30.12.2014 an den Kläger unter dessen Privatanschrift am 13.06.2016 zahlte der Kläger am 12.08.2016 den geschuldeten Betrag nebst Zinsen. Am 30.08.2016 beschloss M... R... als Gesellschafter erneut die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers wegen der Pfändung.

Der Kläger hat vor dem Landgericht Neuruppin - Az.: 6 O 36/16 - unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Beklagten über die Einziehung seiner Geschäftsanteile vom 17.04.2016 und 30.08.2016 sowie über seine Abberufung als Geschäftsführer vom 02.06.2015 begehrt und in erster Instanz obsiegt. Die gegen das Urteil vom 17.01.2018 gerichtete Berufung der Beklagten ist vom Senat durch Urteil vom 19.06.2019 - Az.: 7 U 16/18 - zurückgewiesen worden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Mit Vertrag vom 20.09.2016 übertrug M... R... seinen Anteil im Umfang von 12.500 EUR an der Beklagten auf die X-GmbH. Die X-GmbH wurde am 18.10.2016 als Gesellschafterin mit einem Anteil von 12.500 EUR in die Gesellschafterliste beim Handelsregister aufgenommen (Bl. 38, Bl. 44 d. A.).

Nachdem sowohl der Kläger als auch Herr H... von der X-GmbH mit Schreiben vom 05.09.2017 zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit dem Ziel der Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers an der Beklagten aufgefordert worden waren (Anlage K 8, Bl. 73 bis 76 d. A.) berief die X-GmbH, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 02.10.2017 eine Gesellschafterversammlung zum 20.10.2017 mit diesem Tagesordnungspunkt ein (Anlage K 9, Bl. 77 d. A.).

Am 20.10.2017 wurde die X-GmbH als Anteilsinhaberin mit einem einzigen Geschäftsanteil aufgrund eines am 18.10.2017 beim Handelsregister eingegangenen Antrages in eine "Zwischenliste", die einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 25.000 EUR vorsah, eingetragen (Bl. 38, Bl. 45 d.A.). Ebenfalls aufgrund eines am 18.10.2017 bei Handelsregister eingegangenen Antrages wurde am 23.10.2017 in die Gesellschafterliste aufgenommen, dass 25.000 Geschäftsanteile mit einem Anteil von jeweils 1 EUR gebildet wurden, die sämtlich von der X-GmbH gehalten werden (Bl. 38, 46 d.A.). Aufgrund eines am 19.10.2017 beim Handelsregister eingegangenen Antrages wurde am 24.10.2017 (Bl. 38, Bl. 47) in die Gesellschafterliste aufgenommen, dass die X-GmbH 80 % der Anteile (20.000 EUR) an der Beklagten hält und die Y-GmbH 20 % der Anteile (5.000 EUR).

Bei der am 20.10.2017 abgehaltenen Versammlung beschossen die Gesellschafter X-GmbH und Y-GmbH die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers, da dieser erneut mit einem am 04.10.2016 ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgeric...

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