Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. Juni 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 24/21, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)

I. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine landgerichtliche Verurteilung, der Klägerin Aufwendungen für die Wartung seines Blockheizkraftwerks im Zeitraum 10.09.2014 bis 28.07.2016 in Höhe von insgesamt 9.624,01 EUR nebst Zinsen zu erstatten.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist die Berufung allerdings unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der ihr im Zusammenhang mit der Wartung des Blockheizkraftwerkes des Beklagten an acht Terminen entstandenen Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zugesprochen, §§ 677, 683 BGB.

1. Die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) liegen vor. Die Klägerin hat mit den Wartungen des Blockheizkraftwerkes ein Geschäft des Beklagten geführt, ohne von ihm beauftragt oder sonst dazu berechtigt gewesen zu sein.

Die Klägerin hat an acht Terminen Arbeiten zur Wartung des im Eigentum des Beklagten stehenden Blockheizkraftwerkes erbracht. Das Landgericht hat im Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Aussagen der vernommenen Mitarbeiter der Klägerin, ihren Wartungsberichten und den vom Sachverständigen dokumentierten Wartungsaufklebern festgestellt, dass die abgerechneten Wartungen ausgeführt worden sind. Diese Feststellungen greift der Beklagte in der Berufung nicht an.

Mit der Wartung des Blockheizkraftwerkes hat die Klägerin ein Geschäft für den Beklagten besorgt, ohne von ihm beauftragt gewesen zu sein. Unstreitig ist weder ein schriftlicher noch ein ausdrücklicher mündlicher Wartungsvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Auch ein konkludenter Vertragsschluss ist nicht festzustellen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie wäre jeweils automatisch von dem Eintreten des Wartungsintervalls in Kenntnis gesetzt worden und es sei dann ein Kundendiensttechniker zu dem Beklagten gefahren, um die notwendigen Arbeiten auszuführen, liegt allein darin noch kein Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten, weil es insoweit an einem als Zustimmung zu wertenden Verhalten des Beklagten fehlt. Denn der Beklagte hat eingewandt, die Tätigkeiten der Mitarbeiter der Klägerin im Zusammenhang mit den Wartungsarbeiten nicht zur Kenntnis genommen zu haben, sondern wegen der Weitläufigkeit des von seinen Unternehmungen genutzten Geländes (Hotel, Restaurant, Fitnessstudio, Getränkehandel, Partyservice, Wohnhaus) nur einzelne Besuchstermine von Technikern beobachtet und diese nicht mit Wartungs-, sondern mit - unstreitig ebenfalls vorgenommenen - Reparaturarbeiten in Zusammenhang gebracht zu haben. Dass entgegen dieser Darstellung die Mitarbeiter der Klägerin die einzelnen Wartungen jeweils mit Wissen und Wollen des Beklagten ausgeführt hätten, lässt sich auch aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht feststellen. Denn soweit die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Klägerin bekundet haben, dass sie sich jeweils vor der Wartung auf dem Gelände angemeldet haben, konnten sie nicht bestätigen, dass dies jeweils beim Beklagten erfolgt wäre.

Die Wartung des Blockheizkraftwerks stellte für die Klägerin auch ein Handeln in fremden Rechtskreis und damit ein objektiv fremdes Geschäft dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Erhaltung des Blockheizkraftwerks Sache des Beklagten als ihr Eigentümer war.

Die Klägerin hat weiter mit dem notwendigen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt, denn ihr war bewusst, dass sie eine in fremdem Eigentum stehende Anlage gewartet hat. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- oder Interessenkreis eingreifen, wird ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Anhaltspunkte, welche diese Vermutung erschüttern würden, hat der Beklagte nicht vorgetragen, sein bloßes Bestreiten insoweit genügt nicht. Auch dass sich die Klägerin irrtümlich zu der Wartung vertraglich verpflichtet fühlte, rechtfertigt keine abweichende Bewertung, denn dies steht der Annahme eines zumindest "auch fremden Geschäfts" und damit einem Rückgriff auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen (BGH, Urteil vom 26.01.2005 - VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639, zit. nach juris Rn. 26 m.w.N.).

2. Liegen die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag vor, kann die Klägerin nach § 683 BGB Ersatz der im Zusammenhang mit der Wartung entstandenen Aufwendungen verlangen, weil die Wartung des Blockheizkraftwerkes a...

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