Normenkette

AGBG §§ 8, 9 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 8 O 626/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.01.2003; Aktenzeichen XI ZR 156/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Potsdam vom 22.8.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung einer bestimmten – im Klageantrag näher bezeichneten – Allgemeinen Geschäftsbedingung ggü. Verbrauchern in Anspruch.

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 18 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen, der am 1.11.2000 gegründet wurde. Er ist – in der Berufungsinstanz unstreitig – Rechtsnachfolger des ursprünglichen Klägers, des V. e.V. mit Sitz in B. und in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 22a des AGB-Gesetzes (AGBG) eingetragen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die beanstandete Klausel verstoße gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG i.V.m. § 396 HGB. Er hat darüber hinaus gerügt, die Klausel entspreche nicht dem Transparenzgebot, da sie nicht erkennen lasse, welche Vermögensopfer und -auslagen hiervon gedeckt sein sollen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in Bezug auf Wertpapierhandelsgeschäfte die nachfolgenden oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen ggü. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

Zeichnungsgebühr (bei Aktien-Neueemmisionen unabhängig von der Zuteilung) Preis DEM 9,79 pro Auftrag Preis Euro 5,00 pro Auftrag

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche Klausel unterliege gem. § 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle aufgrund des AGBG. Die Regelungen über das Kommissionsgeschäft könnten nicht als gesetzliches Leitbild für die Vertragsbeziehungen bei den in der jüngeren Vergangenheit aufgetretenen Aktien-Neuemissionen angesehen werden, bei denen es zu massenhaften Überzeichnungen gekommen sei. Die Leistungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Prüfung des Zeichnungsangebotes des Kunden seien im Verhältnis zu dem auf den Erwerb von Aktien gerichteten Kommissionsgeschäft als vorvertragliche Leistungen, jedenfalls aber als Leistungen im Rahmen eines Vertrages sui generis anzusehen, für die es kein gesetzliches Leitbild gebe. Der Beklagten müsse es möglich sein, den – unstreitig – beträchtlichen Aufwand an Personal und Material, der mit der hohen Anzahl der zu bearbeitenden Zeichnungen von Neuemissionen verbunden sei, auf ihre Kunden umzulegen. Sie orientiere sich insofern am Verursacherprinzip, da mit der streitgegenständlichen Zeichnungsgebühr derjenige die Kosten ausgleichen solle, der sie mit seinem Zeichnungswunsch verursache. Als Alternative hierzu käme für die Beklagte lediglich eine Umlage der entsprechenden Kosten auf sämtliche ihrer Kunden oder zumindest sämtliche Wertpapierkunden über die regelmäßigen Depotgebühren in Betracht. Soweit die Beklagte darüber hinaus zunächst die Aktivlegitimation des ursprünglichen Klägers bestritten hat, hat sie dieses Bestreiten bereits in erster Instanz aufgegeben.

Das LG hat die Beklagte mit Urteil vom 22.8.2001 antragsgemäß zur Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel verurteilt.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 10.9.2001 zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte mit ihrer am 10.10.2001 eingelegten und am 7.11.2001 begründeten Berufung.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragt,

1. unter Abänderung des am 22.8.2001 verkündeten Urteils des LG Potsdam die Klage abzuweisen;

2. der Beklagten zu gestatten, eine von ihr zu erbringende Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Sparkasse zu leisten.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen,

2. ihm nachzulassen, die gem. § 711 oder 712 ZPO zu bestimmende Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Auch der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Klage ist als Unterlassungsklage gem. § 13 Abs...

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