Normenkette

BGB a.F. §§ 635, 291, 288; BGB §§ 242, 422 Abs. 1 Sätze 1-2; HOAI §§ 22, 22 Abs. 2; VOB/B § 13 Nr. 7

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 14.10.1999)

 

Tenor

Über den bereits rechtskräftig entschiedenen Teil des Berufungsurteils des Senats vom 14. Dezember 2005 hinaus wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. Oktober 1999 auf die Berufung der Widerklägerin teilweise abgeändert:

Auf die Widerklage wird der Kläger und Widerbeklagte verurteilt, an die Widerklägerin 141.630,02 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 26. August 1999 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz fallen dem Kläger zu 6 % und der Beklagten zu 94 % zur Last.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger insgesamt zur Last.

Wegen der außergerichtlichen Kostendes früheren Widerbeklagten zu 2) verbleibt es bei der Entscheidung in dem Urteil vom 14. Dezember 2005.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Widerklägerin nimmt den Widerbeklagten, Mitglied einer aus ihm selbst und dem früheren Widerbeklagten zu 2. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: Architekten-GbR), wegen mangelhafter Bauüberwachung und unzureichenden Leistungen der Leistungsphase 9 im Hinblick auf die mangelhafte Wärmedämmung in den Dächern der Neubauten ... Straße 16 A, 34, 36, 38, 40, 42, 44, 46 und 48 in G... in Anspruch.

Die Widerklägerin beauftragte die Architekten-GbR mit Architektenverträgen vom 16. Mai 1994 und Nachträgen vom 18. November 1994 und 26. Juli 1994 mit den Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 unter anderem für den Neubau eines Gebäudes für behindertengerechtes Wohnen (D...-Heim) sowie mit Leistungen der Leistungsphasen 6 bis 9 für den Neubau von fünf - durch Fördermitteldarlehen der I... finanzierten - Mietwohnhäusern. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die in Kopie eingereichten Verträge (Bl. 1558 ff., 1562 ff., 1566 f.) verwiesen. Des weiteren vereinbarte die Architekten GbR mit der Widerklägerin am 21. Dezember 1995 ein Honorar für die verlängerte Bauzeit, weil die in den Architektenverträgen vom 16. Mai 1994 vereinbarte Bauzeit von 13 Monaten überschritten war; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung Bl. 1568 Bezug genommen.

Mit der Errichtung der Neubauten (Haus 1 = ... Straße 16 A, Haus 2 = 44, Haus 3 = 42, Haus 4 = 36, 38, 46 und 48, Haus 5 = 40, Haus 6 = D...-Heim = 34) hatte die Widerklägerin, die den inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt N... als Baubetreuer eingesetzt hatte, mit VOB-Bauverträgen vom 23. September 1994 die Firma R... G... Bauunternehmung GmbH (später: G... Hoch- und Tiefbau GmbH, im Folgenden: G... GmbH) zu einem Pauschalpreis von insgesamt 10.450.000,00 DM beauftragt. Zuzüglich unstreitig vereinbarter Nachträge belief sich das Auftragsvolumen auf insgesamt 10.544.214,00 DM - der Widerbeklagte behauptet weitere Nachträge in Höhe von 310.277,59 DM. Die G... GmbH erbrachte die Leistungen, geriet allerdings gegen Ende der Bauausführung unter Zeitdruck, der dazu führte, dass sie die Dämmungsarbeiten im Dach nur unzureichend ausführte und deshalb mehrfach seitens der Architekten gerügt wurde. Ferner wurden die Stahlträger der Dachgeschoßwohnungen nicht zusätzlich gedämmt und die Kelleraußenwandisolierung und die Regenentwässerung waren mangelhaft ausgeführt. Nachdem die G... GmbH nach den Teilabnahmen der einzelnen Häuser, die im Zeitraum von Anfang Oktober 1995 bis Ende Februar 1996 erfolgten, noch einzelne Mängel abgearbeitet hatte, stellte sie ihre Arbeiten im August 1996 gänzlich ein. Die Widerklägerin, die auf die Werklohnforderung der G... GmbH 9.448.567,10 DM bezahlt hatte, obwohl die Widerbeklagten lediglich 8.111.987,32 DM freigegeben hatten, ließ die Mängel an der Kelleraußenwandisolierung durch die Fa. I... für 159.484,88 DM beseitigen, für die Beseitigung der Mängel der Regenentwässerung wandte sie 103.927,90 DM auf.

Mit Beschluss vom 1. Mai 1998 wurde über das Vermögen der G... GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Noch vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens hatte die G... GmbH ihren ausstehenden Restwerklohn vor dem Landgericht Berlin - Az.: 100 O 228/97 - gegen die hiesige Widerklägerin eingeklagt. Diese hatte Widerklage erhoben und diese auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Regenentwässerung, Feuchtigkeitsschäden in den Souterrainwohnungen und Mietausfällen wegen verspäteter Fertigstellung gestützt; dem hiesigen Widerbeklagten war der Streit verkündet worden. Nach Übernahme des Rechtsstreits durch den Gesamtvollstreckungsverwalter schlossen die Parteien jenes Recht...

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