Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 10.11.2005; Aktenzeichen 11 O 223/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.09.2008; Aktenzeichen VI ZR 279/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.11.2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Potsdam, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden aufgrund eines Unfalles im Erlebnispark der Beklagten am 7.12.2002 bei einem vom Arbeitgeber der Klägerin dort veranstalteten Betriebsfest. Die Klägerin stürzte während einer geführten Tour mit einem Quad (einer Art vierrädrigem "Geländemotorrad"), wobei sie unter das Fahrzeug geriet und eine schwere offene Nasenbeintrümmerfraktur sowie eine Septumtrümmerfraktur mit einer stark blutenden Risswunde im Stirn-/Nasenwurzelbereich in einer Länge von ca. 7 cm erlitt. Die Parteien streiten in erster Linie um die Verletzung von Vertragspflichten bzw. Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten, insbesondere um die Verpflichtung der Beklagten, Teilnehmer an den Quadfahrten mit Integralhelmen auszustatten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, der im unstreitigen Teil dahingehend zu ergänzen ist, dass das von der Klägerin gefahrene Quad weder vor noch nach dem Unfall Schäden aufwies, insbesondere die Lenkung stets frei beweglich gewesen ist und das Quad ohne Schwierigkeiten von der Unfallstelle zum Ausgangspunkt zurückgefahren werden konnte sowie unverändert weiterhin in Betrieb ist.

Mit am 10.11.2005 verkündeten Urteil hat das LG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zwar fest, dass die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, weil sie die Teilnehmer an der Quadtour nicht mit Schutzhelmen ausgestattet bzw. ihnen nicht die Verwendung dieser Helme angeboten habe. Allerdings gehe die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht dahin, die Fahrer mit Integralhelmen auszustatten. Nur bei Verwendung eines Integralhelmes wäre nach den Feststellungen der gerichtlich beauftragten Sachverständigen die streitgegenständliche Verletzung verhindert worden. Im Übrigen sei mangels Beweisantritt die Behauptung der Klägerin, die Gruppe habe sich mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h fortbewegt, nicht zugrunde zu legen, vielmehr sei auf das von der Beklagten eingeräumte Tempo von 10-15 km/h abzustellen. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 10.11.2005 zugestellte Urteil mit am 7.12.2005 beim OLG Brandenburg eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 9.1.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin bezieht sich auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag einschließlich der dortigen Beweisantritte. Sie vertieft ihre Auffassung, die die Beklagte treffende Verkehrssicherungspflicht gehe dahin, den Teilnehmern einer Quadtour jedenfalls Integralhelme anzubieten und auch weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die die Gefahr schwererer Verletzungen verringerten oder verhinderten, etwa Knie- und Ellbogenschützer oder möglicherweise Beckengurte zur Verfügung zu stellen. Die Schutzpflichten würden nicht konkretisiert durch die in gesetzlichen Vorschriften oder in allgemeinen Bedienungsanleitungen aufgeführten Minimalanforderungen, insbesondere sei die vorliegende Situation nicht vergleichbar der Teilnahme am regulären Straßenverkehr, da in diesem Fall der Fahrer zunächst seine Kenntnisse und Fähigkeiten bei einer Führerscheinprüfung nachweisen müsse. Im vorliegenden Fall bestünde ein besonderes Schutzbedürfnis der in der Bedienung von Quads unerfahrenen Fahrer, gerade auch angesichts einer Fahrt durch unwegsames Gelände. Zu berücksichtigen sei auch die besondere Gefahr, die von den relativ instabilen Quads ausgehe und sich häufig in Stürzen realisiere. Weiter sei auch die Tatsachenfeststellung des LG unzutreffend. Die gerichtlich bestellte Sachverständige habe nicht die vom LG aufgeführte Feststellung getroffen, bei der Verwendung eines anderen Schutzhelmes anstelle eines Integralhelmes wäre die Verletzung nicht zu vermeiden gewesen. Sie habe nur festgestellt, dass bei Benutzung eines offenen Helmes der Eintritt der von der Klägerin erlittenen Verletzungen nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Dies sei von Bedeutung, weil die Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte eine U...

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