Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorzeitiger Zugewinnausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen des vorzeitigen Zugewinnausgleichs.

 

Normenkette

BGB § 1386

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 04.04.2007; Aktenzeichen 5.3 F 27/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Frankfurt/O. vom 4.4.2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten über den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns.

Zur Begründung ihres Klagebegehrens hat die Klägerin in erster Instanz geltend gemacht, dass der Beklagte seine wirtschaftlichen Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt habe (§ 1386 Abs. 1 BGB). Außerdem habe er die geschuldete Information über den Bestand seines Vermögens verweigert (§ 1386 Abs. 3 BGB). Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Verlangen auf vorzeitigen Zugewinnausgleich weiter. Sie begründet dieses in der Berufungsinstanz ergänzend und hilfsweise mit illoyalen Vermögensminderungen des Beklagten. Die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Vermögensaufstellung machten deutlich, dass er in den Jahren 2005 und 2006 eine Vermögensbildung pflichtwidrig unterlassen habe. Er müsse 2005/2006 den zur Vermögensbildung bestimmten Anteil des gemeinsamen Einkommens i.S.v. § 1375 Abs. 2 BGB in Höhe mindestens 5-stelliger Eurobeträge verschenkt, verschwendet oder verschoben haben (§ 1386 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Im Übrigen ergänzt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Beklagte beantragt Berufungszurückweisung. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Im Übrigen bestreitet er die von der Klägerin behaupteten illoyalen Vermögensverschiebungen und rügt diesen Vortrag als verspätet.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin führt nicht zum Erfolg. Keiner der in den §§ 1385, 1386 BGB abschließend aufgezählten Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Güterstandes liegt vor.

1. Zu Recht hat das AG die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1386 Abs. 1 BGB verneint.

§ 1386 Abs. 1 BGB knüpft an die schuldhafte Nichterfüllung der wirtschaftlichen Verpflichtungen an, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben. Darunter fällt sowohl die Verletzung von Unterhaltspflichten ggü. dem Ehegatten während der Trennungszeit als auch gegenüber einem gemeinsamen Kind (§ 1360 BGB). Messbare wirtschaftliche Beeinträchtigungen müssen damit nicht verbunden sein (vgl. hierzu Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 1386 Rz. 4 und § 1381 Rz. 11). Es muss jedoch anzunehmen sein, dass der Ehegatte seinen Unterhaltspflichten auch in Zukunft nicht nachkommen wird. § 1386 Abs. 1 BGB erfordert dabei eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass der Ehegatte seine Verpflichtungen aus dem ehelichen Verhältnis auch in Zukunft nicht erfüllen werde. Es muss mehr für eine Fortsetzung als für eine Änderung des pflichtwidrigen Verhaltens sprechen (vgl. hierzu Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1386 Rz. 4). Eine solche Wiederholungsgefahr lässt sich vorliegend nicht feststellen.

Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem AG in 3/2007 zur Zahlung von monatlich 1.500 EUR für den gemeinsamen Sohn O ... der Parteien und die Klägerin verpflichtet. Dass er diese Zahlungen seit 2/2007 leistet, hat der Beklagte durch Kontoauszüge belegt. Sie enthalten zudem eine Leistungsbestimmung i.S.v. § 366 Abs. 1 BGB. Danach entfallen von dem Gesamtbetrag monatlich 500 EUR auf den Sohn und 1.000 EUR auf die Klägerin. Ferner hat der Beklagte in der Berufungserwiderung sowie im Senatstermin erklärt, er werde seine Zahlungszusage aus 3/2007 auch weiterhin einhalten.

Folglich fehlt es im Streitfall an der von § 1386 Abs. 1 BGB vorausgesetzten objektiv begründbaren ernstlichen Besorgnis, dass der Beklagte seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen in Zukunft nur unregelmäßig, unvollständig oder mit einer grundlosen Verzögerung nachkommen wird. Allein das geäußerte Misstrauen der für die Tatbestandserfüllung des § 1386 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin reicht nicht aus. Es handelt sich um bloße Vermutungen, die die Klägerin nur auf das frühere Verhalten des Beklagten stützt. Das ist aber ein Umstand, der für die auf Tatsachen zu begründende Zukunftsprognose nicht genügt. Wäre es anders, würde jede vergangene Pflichtverletzung bereits von vornherein einer möglichen Änderung des Verhaltens des Unterhaltspflichtigen und damit einer positiven Prognose für die Zukunft entgegenstehen. Dagegen spricht aber der Wortlaut des § 1386 Abs. 1 BGB. Es sind von der Klägerin außer dem früheren Verhalten des Beklagten keine Umstände oder keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden, wonach die Ernstlichkeit der vom Beklagten ausdrücklich zugesagten Zahlungsfortsetzung in Frage zu stellen sein könnte. Im Übrigen hat es die Klägerin in der Hand, i...

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