Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 08.03.2005; Aktenzeichen 2 O 316/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.12.2006; Aktenzeichen XI ZR 21/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.3.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Cottbus (2 O 316/04) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das Urteil des LG (Bl. 94-96 d.A.).

Das LG hat durch Urteil vom 8.3.2005 die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt mit folgender wesentlicher Begründung:

Dem Kläger stehe der Zahlungsanspruch aus §§ 812 I 1, 819 I, 292, 989 BGB zu. Die Beklagte habe den Überweisungsbetrag ohne rechtlichen Grund auf sonstige Weise auf Kosten des Klägers erlangt und sei ihm deshalb zur Herausgabe verpflichtet. Die objektiv an die H. GmbH (im Folgenden kurz: H. GmbH) gerichtete Leistung des Klägers sei bei dieser nicht angekommen, weil das Konto bereits im Juli 2001 von der Beklagten gekündigt worden sei. Das zu Abwicklungszwecken weitergeführte Konto habe keine einklagbare Forderungsberechtigung der früheren Kontoinhaberin begründet. Daher habe die Beklagte die Leistung in sonstiger Weise erlangt und sei zur Herausgabe bzw. Rückzahlung an den Kläger verpflichtet gewesen, nachdem dieser über seine Hausbank am 8.8.2003 die Beklagte darüber informiert habe, dass er einen falschen Empfänger angegeben habe. Diese Erklärung könne auch als Anfechtung gem. § 119 BGB angesehen werden, die unverzüglich erklärt worden sei. Die Beklagte könne nicht mit Erfolg bestreiten, dass die Hausbank des Klägers die Erklärung vom 8.8.2003 im Auftrag und mit Vollmacht des Klägers abgegeben habe.

Die Beklagte könne sich wegen der Auskehrung des Betrages an den Insolvenzverwalter nicht auf Entreicherung berufen, da sie durch die Mitteilung vom 8.8.2003 den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe. Da die in der Überweisungsverfügung liegende Erklärung, den angewiesenen Betrag an die H. GmbH zur Begleichung einer Verbindlichkeit zahlen zu wollen, bei dem Adressaten noch nicht angekommen und daher noch nicht wirksam geworden sei, habe sie der Kläger entsprechend § 130 I BGB - unabhängig von einer wirksamen Anfechtung - noch widerrufen und zurücknehmen können. Anderes würde nur dann gelten, wenn nach der Kündigung des Kontos im Jahre 2001 durch einen Vertragsabschluss zwischen der Beklagten und der H. GmbH oder nach der Insolvenzverfahrenseröffnung vom 28.6.2002 mit dem Insolvenzverwalter ein einrede- und einwendungsfreier Zahlungsanspruch gegen die Beklagte als Empfängerbank begründet worden wäre und das alte Konto wieder die Wirkung einer Zahlstelle zugunsten des Überweisungsadressaten gehabt hätte. Das sei nicht der Fall. Infolge des Widerrufs des Überweisungsauftrages vom 8.8.2003 sei die Beklagte auch sonst nicht mehr zur Auskehr des Betrages an den Insolvenzverwalter berechtigt gewesen. Aus dem gleichen Grunde könne sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung von § 185 II BGB als Berechtigter die als Verfügung eines Nichtberechtigten zu behandelnde Vereinnahmung des Betrages durch die Beklagte genehmigt habe. Das scheitere schon daran, dass der Insolvenzverwalter am 15.8.2003 nicht oder nicht mehr Berechtigter gewesen sei.

Gegen diese ihren Prozessbevollmächtigten am 14.3.2005 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der am 14.4.2005 eingelegten Berufung, die sie am 13.6.2005, dem letzten Tag der verlängerten Frist zur Berufungsbegründung, begründet hat.

Die Beklagte zweifelt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen an. Sie vertieft ihre Ausführungen in Begründung ihrer bereits in erster Instanz vertretenen Rechtsauffassungen. Sie meint insb., sie habe als Zwischenperson im Rechtssinne gehandelt und sei daher nicht Leistungsempfängerin. Unabhängig davon habe sie bei Entgegennahme der Überweisung keine Kenntnis vom Fehlen des rechtlichen Grundes i.S.v. § 819 I BGB gehabt, so dass sie entreichert i.S.d. § 818 III BGB sei.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter die Klage unter Abänderung des Urteils des LG Cottbus vom 8.3.2005 (2 O 316/04) abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint nunmehr außerdem, ihm stehe die Klageforderung als Schadensersatz statt Leistung aus §§ 280, 281 II BGB zu. Die Beklagte habe gegen ihre Pflicht aus § 676d II 1 BGB verstoßen, den Überweisungsbetrag an die D. bzw. auf deren Weisung an den Kläger zurückzuleiten. Vorsorglich hat die D. ihre Ansprüche im Zusammenhang mit der Überweisung an den Kläger abgetreten.

Weg...

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