Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 30.04.2008; Aktenzeichen 2 O 450/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.11.2009; Aktenzeichen VII ZR 233/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 30.4.2008 verkündete Urteil des LG Neuruppin - Az.: 2 O 450/03 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 160.263,08 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung des 1/40 Miteigentumsanteils der Kläger an dem Grundstück ... siedlung 10 in H ..., verbunden mit dem Sondereigentum an der Einheit 10 des Aufteilungsplanes.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 6.166,28 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen nach § 46 Abgabenordnung formgerechte Abtretung der von den Klägern ggü. dem Finanzamt ... nach § 16 Grunderwerbsteuergesetz fristgerecht geltend gemachten Rückforderungsansprüche über die Erhebung von Grunderwerbsteuern des Finanzamts ... vom 29.12.1998 über das Grundstück der Kläger ... siedlung 10 in H.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern auch die weiteren Schäden aus der Nichterfüllung des Wohnungseigentumskaufvertrages vom 28.9.1998 zu ersetzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger 20 % und die Beklagte 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nur insoweit zugelassen, als die Anschlussberufung i.H.v. 32.722,72 EUR zurückgewiesen wird.

Beschwer der Kläger: 11.838,69 EUR

Beschwer der Beklagten: 49.083,21 EUR

Streitwert für das Berufungsverfahren: 60.921,90 EUR

 

Gründe

I. Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz in der Form des "großen Schadensersatzanspruchs" wegen der Nichterfüllung eines Vertrages über den Erwerb einer Eigentumswohnung. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, insbesondere im Hinblick auf das Parteivorbringen im Zusammenhang mit der Haftung der Beklagten dem Grunde nach, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Höhe nach haben die Kläger erstinstanzlich mit dem Antrag zu Ziff. 1 zuletzt beantragt:

Kaufpreis 176.193,98 EUR

Erwerbsaufwand 4.456,97 EUR

Aufwand für Mangelbeseitigung im Garten 1.610,92 EUR

weitere Aufwendungskosten 5.112,92 EUR

Verwaltungskosten Darlehen I. 1.259,78 EUR

Zinsen P.-Darlehen 27.529,50 EUR

Vorteilausgleich ./.25.931,67 EUR

Summe 190.232,40 EUR

Daneben haben die Kläger die Erstattung der Grunderwerbsteuer sowie die Feststellung weiterer Ersatzpflicht gefordert.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.4.2008 (Bl. 704 d.A.) haben die Kläger erhöhte Klageanträge angekündigt, insbesondere die Zinsforderungen bis zum April 2008 erweiternd beziffert.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Mit Rücksicht darauf, dass der Anspruch der Kläger auf großen Schadensersatz dem Grunde nach in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig ist, wird insoweit auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Zur Höhe hat das LG ausgeführt:

Neben dem Kaufpreis könnten die Kläger Kosten für die Beseitigung einer Betonplatte i.H.v. 500 EUR, Erwerbsnebenkosten von 3.239,11 EUR sowie Finanzierungskosten i.H.v. 27.529,50 EUR verlangen. Den Nutzungsvorteil, den die Parteien durch Zwischenvergleich vom 2.4.2008 auf 540 EUR monatlich bestimmt haben, hat das LG mit insgesamt 61.650 EUR abgesetzt. In Bezug auf die Darlehenskosten bei der I ... hat das LG das Vorbringen der Kläger für nicht ausreichend substantiiert gehalten. Das Wohngeld sei im Wege der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen, da es auch für die Nutzung einer anderen Immobilie angefallen wäre.

Weiter sei die gezahlte Grunderwerbsteuer von der Beklagten zu ersetzen. Die Kläger könnten mangels Feststellungsinteresse nicht die Feststellung eines umfassenderen Schadensersatzanspruchs begehren, weil nicht zu ersehen sei, dass ihnen außer einer eventuellen Vorfälligkeitsentschädigung noch Schäden würden erwachsen können.

Den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kläger vom 22.4.2008 hat das LG unberücksichtigt gelassen und keinen Anlass gesehen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung, welche den Klägern am 7.5.2008 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Leseabschrift (Bl. 777) Bezug genommen.

Die Kläger haben am 4.6.2008 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz, beim OLG Brandenburg eingegangen am 7.7.2008, begründet. Der Beklagten ist eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 31.8.2008 gesetzt worden. Mit Schriftsatz, eingegangen am 28.8.2008, hat die...

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