Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 51 O 44/21)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.04.2021, Az. 51 O 44/21, abgeändert:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 21.12.2020, Az.: 52 O 119/20, wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Verfügungskläger begehrt, dem Verfügungsbeklagten die Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH (X) im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig zu untersagen.

Die GmbH (X) (im Folgenden auch Gesellschaft) wurde Ende 2011 gegründet. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Erwerb, der Verkauf, das Halten von und der Handel mit eigenen Grundstücken einschließlich aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Gemäß Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrags werden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst.

Der Verfügungskläger war - dies ist jedenfalls bis zur Ersteigerung seiner Geschäftsanteile durch Herrn (A), den Sohn des Verfügungsbeklagten, der in der Gesellschafterliste des Handelsregisters seit dem 05.08.2021 statt des Verfügungsklägers als Gesellschafter eingetragen ist, unstreitig - mit einem Gesellschaftsanteil von 80 % Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft. Weitere Gesellschafter waren Herr (B) und Herr (C) mit einem Gesellschaftsanteil von 10 % bzw. 9 % und Herr (D) mit einem Gesellschaftsanteil von 1 %. Der Verfügungsbeklagte, der in Israel lebt, ist alleinvertretungsberechtigter Fremdgeschäftsführer der Gesellschaft ohne Anstellungsvertrag.

Im Jahr 2012 erwarb die Gesellschaft ein Grundstück in ..., um dieses mit einer exklusiven Wohnanlage zu bebauen, gemäß § 8 WEG in Wohnungseigentum zu teilen und die zu bildenden Wohnungseigentumseinheiten mit Bauverpflichtung zu verkaufen. Finanziert wurde das Vorhaben u.a. durch den Verfügungsbeklagten und weitere israelische Mitinvestoren.

Unter dem 14.07.2016 verpfändete der Verfügungskläger mit notarieller Vereinbarung vom 14.07.2016 zur UR-Nr. .../Jahrgang 2016 der Urkundenrolle des Notars .... in Berlin seine Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1-20.000, die er an der Gesellschaft hält, an Herrn (A). Zuvor hatte die Gesellschaft mit Gesellschafterversammlung vom 04.07.2016 der Verpfändung der Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1-20.000 an Herrn (A) zugestimmt. Nach § 2 der Vereinbarung erfolgte die Verpfändung zur Sicherung aller bestehender und künftiger, auch bedingter und befristeter Forderungen in Höhe von 6.500.000,00 EUR, die (A) und andere Gläubiger gegen den Verfügungskläger und die Gesellschaft zustehen.

Mit zwei notariellen Kaufverträgen vom 17.05. und 10.06.2019 übertrug der Verfügungsbeklagte diverse Teil- und Wohnungseigentumsrechte der GmbH (X) betreffend das Grundstück ... 1, 1 A, 1 B, 1 C, 1 D, 1 E, 1 F und 1 G in .... zu einem Kaufpreis von 700.000,00 EUR und 1.905.000,00 EUR auf eine eigene, am 24.01.2019 als Alleingesellschafter gegründete GmbH, die GmbH (Y), deren Geschäftsführer er selbst ist. Eine Zustimmung der Gesellschafter GmbH (X) oder ein Gesellschafterbeschluss lag für diese Veräußerung nicht vor.

Mit Beschluss vom 12.06.2020 ordnete das Landgericht Berlin, Az.: 94a 61/20, in einem ebenfalls durch den hiesigen Verfügungskläger betriebenen einstweiligen Verfügungsverfahren ein Veräußerungs- und Verfügungsverbot bezüglich der übertragenen Teil- und Wohneigentumsrechte sowie die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gegenüber der Erwerberin, der GmbH (Y), an.

Einen im Juni 2020 namens der Gesellschaft gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten zur Anordnung eines vorläufigen Tätigkeitsverbots als Geschäftsführer der Gesellschaft wies das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 19.06.2020, Az.: 52 O 43/20, als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde nahm die Gesellschaft auf Hinweis des Senats vom 09.07.2020 zurück.

Auf einen erneuten - nunmehr im eigenen Namen - gestellten Antrag des Verfügungsklägers erließ das Landgericht Potsdam am 15.07.2020, Az.: 52 O 49/20, eine einstweilige Verfügung, mit der dem Verfügungsbeklagten vorläufig ein Tätigkeitsverbot als Geschäftsführer der Gesellschaft auferlegt wurde.

Mit Anwaltsschreiben vom 21.10.2020 wies Herr (A) den Verfügungskläger an, sämtliche Rechtshandlungen als Gesellschafter der Gesellschaft zu unterlassen, die auf eine Abberufung des Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft gerichtet sind. Er wies den Verfügungskläger darüber hinaus an, gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung einzuberufen, auf der der Verfügungsbeklagte als Geschäftsführer bestätigt werden sollte.

Auf Widerspruch des Verfügungsbeklagten hob das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 24.11.2020 die am 15.07.2020 erlassene einstweilige Verfügung wegen Abl...

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