Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungsanspruch von offenen Mietzinsen durch wirksamen Eintritt eines Insolvenzschuldners in das Mietverhältnis. Anfechtbarkeit einer Vereinbarung i.R.e. Schadensersatzanspruchs. Statthaftigkeit der Klage im Urkundenprozess durch Vorlage der Mietvertragsurkunde

 

Normenkette

BGB § 535 Abs. 2; InsO § 108 Abs. 1, § 134 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 30.06.2010; Aktenzeichen 51 O 37/10)

BGH (Entscheidung vom 09.07.2009; Aktenzeichen IX ZR 86/08)

BGH (Entscheidung vom 05.06.2008; Aktenzeichen IX ZR 163/07)

BGH (Urteil vom 18.09.2007; Aktenzeichen XI ZR 211/06)

BGH (Beschluss vom 21.12.2006; Aktenzeichen VII ZR 279/05)

BGH (Urteil vom 30.03.2006; Aktenzeichen IX ZR 84/05)

BGH (Entscheidung vom 02.06.2005; Aktenzeichen IX ZR 263/03)

BGH (Urteil vom 01.06.2005; Aktenzeichen VIII ZR 216/04)

BGH (Urteil vom 03.03.2005; Aktenzeichen IX ZR 441/00)

BGH (Beschluss vom 29.04.2004; Aktenzeichen V ZB 46/03)

BGH (Entscheidung vom 10.03.1999; Aktenzeichen XII ZR 321/97)

BGH (Urteil vom 25.06.1992; Aktenzeichen IX ZR 4/91)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.04.2012; Aktenzeichen IX ZR 146/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Juni 2010 im Urkundenprozess verkündete Vorbehaltsurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam, Az. 51 O 37/10, wird zurückgewiesen.

Die Sache wird zur Durchführung des Nachverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke B. Straße 49 bis 52, J.straße 12 bis 14, G.straße 20 bis 21 und D…straße 62 sowie der Grundstücke H.allee 6 und G.straße 22 in P.. Mit Mietvertrag vom 06./07.10.2004 vermietete die Klägerin die Grundstücke an die K. V. mbH; diese fungierte als Zwischenmieterin und vermietete das Objekt an die K. W. GmbH weiter, die in dem Objekt ein Warenhaus betreibt. Mit einem am 29.09./30.09.2008 abgeschlossenen 4. Nachtrag zum Mietvertrag vom 06./07.10.2004 trat die A. AG, vormals K. AG, anstelle der K. V. mbH in den bestehenden Mietvertrag mit Wirkung zum 01.10.2008 ein. Wegen der vertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen wird auf die Kopie zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen (Bl. 1212 ff. GA sowie Bl. 34 ff. GA) Bezug genommen.

Über das Vermögen der A. AG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) ist mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 01.09.2009, Az.: 162 IN 161/09, das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin im Wege des Urkundenprozesses offenstehende Mietzinsforderungen für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung von September 2009 bis einschließlich Dezember 2009 geltend.

Die Parteien streiten darüber, ob der Eintritt der Insolvenzschuldnerin in das bestehende Mietverhältnis mit der Klägerin unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten anfechtbar ist. Der Beklagte erhebt die Einrede der Anfechtbarkeit sowohl gemäß § 133 InsO als auch gemäß § 134 Abs. 1 InsO. Er ist mit näheren Ausführungen der Auffassung, bei dem Eintritt der Insolvenzschuldnerin in den bestehenden Mietvertrag handele es sich um eine unentgeltliche Leistung, die lediglich den Zweck gehabt habe, der Klägerin eine ihr ansonsten nicht zustehende Sonderbehandlung für den Fall der sich damals bereits abzeichnenden Insolvenz zu verschaffen. Dieser Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sei der Klägerin bekannt gewesen, da einzelne Gesellschafter der Klägerin, insbesondere der seinerzeit als Vorstandsvorsitzender der Insolvenzschuldnerin tätige Dr. M., über die finanzielle Lage der Insolvenzschuldnerin informiert gewesen seien.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Klage sei im Urkundenprozess statthaft und begründet. Der Klägerin stehe der geltend gemachte restliche Mietzinsanspruch gemäß § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 des Mietvertrages vom 06./07.10.2004 und dem Übernahmevertrag vom 29./30.09.2008 zu. Mit der Einwendung der Anfechtbarkeit dringe der Beklagte nicht durch. Ein Anfechtungsgrund nach § 134 InsO sei nicht zu bejahen. Eine unentgeltliche Leistung sei durch die Insolvenzschuldnerin nicht erbracht worden, da mit dem Übernahmevertrag zugleich ein Nutzungsanspruch gegenüber der Klägerin begründet worden sei, worin eine entgeltliche Gegenleistung liege. Auch ein Anfechtungsgrund gem. § 133 Abs. 1 InsO sei nicht gegeben. Eine objektive Benachteiligung der Gläubiger sei nicht nachgewiesen. Dadurch...

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