Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 25.09.1996; Aktenzeichen 1 b O 10/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. September 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin – 1 b O 10/96 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils durch unbefristete Bürgschaft eines inländischen als Zoll- und/oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts oder einer öffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Beschwer der Klägerin: 105.118,40 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines treuwidrigen Verhaltens in Bezug auf einen Girovertrag in Anspruch.

Die Klägerin ist im Warenbereich des Produktionsverbindungshandels tätig. Sie übernimmt als zentralregulierende Stelle die Ausfallbürgschaften sowie weitere Dienstleistungen für ihre Mitglieder beim Handel mit Bau-, Industrie- und Sanitärprodukten.

Zu den Mitgliedern der Klägerin gehört auch der unter „R. Haustechnik” in N. firmierende H. R. Großhändler im Produktbereich der Klägerin ist. Die Klägerin deckt für ihre Mitglieder circa 90 % des Wareneinsatzes ab.

Den Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und Herrn R. liegen die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der N. Handel AG, Ausgabe September 1992, zugrunde. Darin heißt es unter anderem:

§ 9

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen …

§ 11

Forderungsabtretung

Der Kunde tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren gegenüber seinen Abnehmern in voller Höhe (…) an uns ab …

§ 14

Ernziehungsermächtigung

Der Kunde ist berechtigt, uns abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwertung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen …

Die Einziehungsermächtigung des Kunden erlischt ohne unsere Erklärung, wenn er seine Zahlungen einstellt. Für den Fall, daß der Kunde trotz Mahnung während eines Zahlungsverzugs seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungseinstellung des Kunden vorliegen, spätestens aber für den Fall, daß der Kunde seine Zahlungen tatsächlich einstellt oder Konkurs- oder Vergleichsantrag über sein Vermögen gestellt wird, ermächtigt uns der Kunde bereits jetzt unwiderruflich, die Zahlstellenfunktion jeder Bank des Kunden unverzüglich nach Ankündigung zu widerrufen"

Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Lieferangs- und Zahlungsbedingungen (Blatt 12 ff Gerichtsakte) Bezug genommen.

Herr R. unterhält bei der Beklagten ein Geschäftsgirokonto mit der Kontonummer 890 600 152 00, über das er seinen geschäftlichen Zahlungsverkehr abwickelt.

Zum 27.03.1995 war die Firma R. bei der Klägerin mit über 3 Millionen DM verschuldet, was Herr R. gegenüber der Klägerin auch einräumte. Die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens gegen Herrn R. ist zwischenzeitlich mangels Masse abgelehnt worden. Wegen dieser Überschuldung erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 28.03.1995 Herrn R. den Ausschluß aus der Delkrederehaftung. Sie untersagte ihm, ihre Vorbehaltsware zu verkaufen und widerrief die Einzugsermächtigung. Sie forderte Herrn R. auf, der Klägerin eine Debitorensaldenliste mit seinen Kündenanschriften zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls am 28.03.1995 übermittelte die Klägerin der Filiale der Beklagten in N., bei der Herr R. sein Geschäftskonto unterhält, ein Schreiben folgenden Inhalts:

"H. Roesler Haustechnik, H.

Hier: Delkredereausschluß

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider ist es unserem o.g. Anschlußhaus nicht gelungen, sich die für die Fortführung des Unternehmens erforderlichen Betriebsmittelkredite zu beschaffen. Bei aufgelaufenen Forderungen in Höhe von z. Z.

DM 3.475.535,50

mußten wir uns daher heute dazu entschließen, die Firma H. R. aus der Delkrederehaftung auszuschließen.

Da wir als zentralregulierende Stelle über unsere Vertragslieferanten ca. 90 % des Wareneinsatzes unseres Anschlußhauses abdecken, bitten wir Sie, aufgrund der vereinbarten Eingentumsvorbehaltsrechte keine Verfügungen mehr zuzulassen bzw. eingehende Kundenzahlungen auf Sicherheitenerlöskonto zu verbuchen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf § 14 unserer AGB, die wir Ihnen mit gesonderter Post zustellen, und kündigen hiermit die Zahlstellenfunktion Ihrer Bank."

Unter dem 11.04.1995 nahm die Beklagte zu diesem Schreiben Stellung und teilte mit, sie widerspreche einer Verfügungsbeschränkung über das Kundenkonto durch die Klägerin, da ein isolierter Widerruf der Zahlstellenfunktion nicht möglich sei. Weiter heißt es in dem Schreiben (Blatt 494 Gerichtsakte):

"Wir stellen in diesem Zusammenhang anheim, zumindest die Forderungen, an denen von ihnen Sicherungsrechte geltend gemacht werden, zu konkretisieren."

Wegen des weiteren Inhalts wird auf ...

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