Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 51 O 13/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil zu Ziffer 1. sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, ob der Kläger seines Geschäftsanteils an der Beklagten wirksam für verlustig erklärt wurde (Kaduzierung).

Der Kläger gründete mit Urkunde des Notars R... (B...) am 13.11.2014 die Beklagte mit einem Stammkapital von 25.000,00 EUR; er war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Nach § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages war das Stammkapital zur Hälfte sofort und im Übrigen auf Anforderung der Geschäftsführung nach entsprechendem Beschluss der Gesellschafterversammlung einzuzahlen. Die Beklagte wurde am 01.12.2014 ins Handelsregister eingetragen.

Die Beklagte schloss am 02.12.2014 vor dem Notar R... einen Kaufvertrag über zwei mit mehreren Wohnhäusern bebaute Grundstücke in der K...straße in B...- T... zu einem Kaufpreis von 20.900.000,00 EUR. Im Kaufvertrag ist angegeben, dass die Beklagte zu Händen des Notars bereits eine Anzahlung von 150.000,00 EUR geleistet hat. Vom 04.12.2014 datiert ein Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten, der Bezug auf die Anzahlung aus dem Kaufvertrag vom 02.12.2014 nimmt und dem zufolge der Kläger der Beklagten mit Wirkung vom 04.12.2014 ein bis zum 31.12.2017 zurück zu zahlendes Darlehen gewährt. Das Kassenbuch des Notars R... weist unter dem 05.12.2014 den Eingang eines Betrages in Höhe von 150.000,00 EUR aus.

Am 16.12.2015 erteilte die X(1) GmbH, deren Alleingeschäftsführer und -gesellschafter der Kläger ist, der B... ...bank einen Überweisungsauftrag über einen Betrag von 25.000,00 EUR zugunsten der Beklagten als Empfänger mit dem Verwendungszweck "Einlage Stammkapital". Am Folgetag ging dieser Betrag auf dem Konto der Beklagten ein. Ebenfalls vom 17.02.2015 datieren ein Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der X(1) GmbH über ein dem Kläger am selben Tag gewährtes Darlehen in Höhe von 25.000,00 EUR und eine Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag, der zufolge der Kläger die X(1) GmbH beauftragt hat, in seinem Namen die Stammeinlage von 25.000,00 EUR direkt an die Beklagte zu überweisen.

Das Datum 23.02.2015 trägt eine als "Darlehensvertrag" bezeichnete Urkunde des Inhalts, dass die Beklagte der X(1) GmbH ein bis zum 31.12.2017 zurückzuzahlendes Darlehen über 23.000,00 EUR gewährt. Ein vom Konto der Beklagten stammender Betrag dieser Höhe wurde dem Konto der X(1) GmbH am 24.02.2015 gutgeschrieben. Ebenfalls am 24.02.2015 erfolgte die Überweisung eines Betrages von 40.000,00 EUR vom Konto der X(1) GmbH auf ein Konto der X(2) GmbH, deren Alleingeschäftsführer und -gesellschafter ebenfalls der Kläger ist. Gegen die X(2) GmbH war wegen Gewerbe- und Körperschaftssteuerschulden aus dem Jahre 2014 in Höhe von 47.988,19 EUR bereits am 10.02.2015 eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamts (A) ergangen mit der Folge, dass deren Konten bei der ...bank in Sch... gepfändet wurden.

Da die Beklagte nicht über die zur Durchführung des Grundstückskaufvertrages vom 02.12.2014 erforderlichen Mittel (z. B. für die Bezahlung der Grunderwerbssteuer) verfügte, verkaufte der Kläger mit Anteilskauf- und Abtretungsvertrag des Notars H... in B... vom 04.09.2015 einen Geschäftsanteil in Höhe von 12.750,00 EUR (51 %) an die Y GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer Herr T... E... ist. Zugleich wurde der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten abberufen und Herr E... zum neuen alleinigen Geschäftsführer bestellt; Herr E... blieb bis zum Frühjahr 2019 Geschäftsführer der Beklagten. Als Gegenleistung für die Anteilsübertragung war im Vertrag die Vermittlung eines Darlehens durch die Y GmbH mit Herrn E... als Darlehensgeber an die Beklagte über 1.340.292,40 EUR vorgesehen; dieser Betrag sollte als Grunderwerbssteuerzahlung an das Finanzamt (B) überwiesen werden. Weiter heißt es in dem Anteilskaufvertrag

in Ziffer 2.1 S. 2: "Des Weiteren übernimmt die Käuferin eine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft ...",

in Ziffer 2.4: "Die Käuferin verpflichtet sich darüber hinaus, die Gesellschaft mit weiteren liquiden Mitteln bis zu ... Euro 25.000,00 auf erste Anforderung der Geschäftsführung auszustatten. Die zugeführten Geldbeträge sollen, soweit das Stammkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist, auf das gezeichnete Kapital gebucht werden und die über das Stammkapital hinausgehenden Beträge sollen in der Kapitalrücklage erfasst werden. Die liquiden Mittel sollen die Gesellschaft ... in die Lage versetzen, eine ggf. auch streitige Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Grundstückskaufvertrag gegen die Grundstückseigentümerin zu ermöglichen",

unter "3. Garantien" des Verkäufers zu Ziffer. 3.2: "Das Stammkapital der Gesellschaft ist vollständig eingezahlt. Rückzahlungen sind nicht erfolgt. Die Geschäftsanteile der Gesellscha...

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