Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 08.07.2004; Aktenzeichen 3 O 257/01)

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem unter dem 24.01.2001 durch die Klägerin gekündigten Werkvertrag in Anspruch. Gegenstand dieses Werkvertrages war die Anfertigung, Lieferung und der Einbau von Kunststofffenstern sowie einer sogenannten "Eingangsvariante", bestehend aus Eingangstüren und verschiedenen Fenstern.

In der ersten Instanz hat die Klägerin einen Schadensersatzanspruch im Umfang von insgesamt 14.660,95 DM (= 7.496,02 EUR) geltend gemacht. In der Berufungsinstanz ist dieser Anspruch noch im Umfang von 6.860,95 DM (= 3.507,95 EUR) zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 5.308,76 DM (= 2.714,33 EUR) erklärt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit folgender Ergänzung Bezug genommen:

Nachdem die Klägerin das Schreiben des Beklagten vom 09.01.2001 erhalten hatte, mit dem der Beklagte für die geänderte Eingangsvariante einen Mehrpreis in Höhe von 3.924,00 DM (netto) forderte, wies sie diese Mehrpreisforderung mit Schreiben vom 11.01.2001 unter anderem mit der Begründung zurück, der Beklagte habe noch mit Schreiben vom 17.11.2000 bestätigt, dass die Lieferung der Eingangsvariante ohne Mehrpreis erfolge, und forderte den Beklagten gleichzeitig auf , die Lieferung bis zum 15.01.2001 vorzunehmen.

Auf dieses Schreiben antwortete der Beklagte unter dem 12.01.2001 mit einem Telefax folgenden Inhalts:

"Ihr o.a. Schreiben habe ich dankend erhalten. Ich bedaure es sehr, dass Sie die Sachlage so beurteilen. Spätere Änderungswünsche durch den Auftraggeber sind prinzipiell möglich, können natürlich eine Preiserhöhung beinhalten. Bitte überdenken Sie die Angelegenheit nochmals. Auf die vertraglichen Bestätigung des ausgewiesenen Mehrpreises müssen wir allerdings bestehen.

In diesem Sinne höre ich gerne von Ihnen."

Mit dem angefochtenen Urteil vom 08.07.2004 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 3.507,95 EUR (= 6.860,95 DM) verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Es hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.284,43 DM aus § 326 BGB a.F. zu. Es könne dahinstehen, ob die Leistungspflicht des Beklagten zur Erstellung der Eingangsvariante zum Zeitpunkt der Mahnung der Klägerin vom 11.01.2001 bereits fällig gewesen sei. Da der Beklagte mit seinem Schreiben vom 12.01.2001 die Erstellung und den Einbau der geänderten Eingangsvariante ernsthaft und endgültig verweigert habe, komme es weder auf die Fälligkeit noch auf eine wirksame Fristsetzung durch die Klägerin an. In dem Schreiben des Beklagten vom 12.01.2001 sei eine endgültige Erfüllungsverweigerung zu sehen, da die Klägerin dieses Schreiben nur so habe verstehen können, dass der Beklagte die Eingangsvariante nicht ausführen werde, nachdem die Klägerin ihrerseits die Zahlung des vom Beklagten geforderten Mehrpreises mit Schreiben vom 11.01. zurückgewiesen hatte. Die Forderung des Mehrpreises sei ihrerseits unberechtigt gewesen, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2000 die Realisierung der von der Klägerin gewünschten Änderung der Eingangsvariante ausdrücklich ohne Mehrpreis zugesagt habe. Der Anspruch der Klägerin in Höhe der Differenz zwischen den mit dem Beklagten ursprünglich vereinbarten Preis von (noch) 17.666,96 DM und den durch die Klägerin an die später beauftragte Firma R... GmbH gezahlten Preis von 19.951,39 DM sei als Schadensersatz gerechtfertigt. Es sei nicht ersichtlich, dass der an die ReKoVa GmbH gezahlte Preis unangemessen hoch gewesen sei. Eine Minderung der Schadensersatzforderung gemäß § 254 BGB sei deshalb nicht veranlasst. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Preis, den die Klägerin an die R... GmbH habe zahlen müssen, noch deutlich unter demjenigen liege, den der Beklagte selbst für die geänderte Eingangsvariante letztlich gefordert habe.

Der Klägerin stehe des Weiteren ein Anspruch auf Zahlung von 4.576,52 DM aus §§ 346 Satz 1, 327 BGB a.F. zu. Mit der Kündigungserklärung der Klägerin vom 24.01.2001 seien die vertraglichen Erfüllungspflichten beidseitig erloschen. Der Beklagte habe deshalb die von der Klägerin geleistete Anzahlung, soweit sie nicht in Höhe von 5.000,00 DM bereits auf die erste Abschlagszahlung angerechnet worden sei, und abzüglich der bereits erfolgten Zurückerstattung von 423,48 DM an die Klägerin zurückzuerstatten.

Weitere Ansprüche wegen Mietausfalls und Mietminderung (die in der Berufungsinstanz nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits sind) stünden der Klägerin nicht zu.

Dem danach begründeten Anspruch der Klägerin könne der Beklagte nicht mit Erfolg einen hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch entgegenhalten. Ein Anspruch auf Zahlung der anteiligen Vergütung für die nicht erbrachten Arbeiten in Höhe von 5.308,76 DM gemäß § 649 Satz 2 BGB stehe dem Beklagten nicht zu, da...

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