Verfahrensgang

AG Bernau (Entscheidung vom 27.09.2006; Aktenzeichen 6 F 267/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 27.9.2006 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Senatsurteil vom 6.11.2003 - 10 UF 141/03 - wird für unzulässig erklärt, soweit folgende Zahlungen durch die Klägerin erfolgt sind,

- Beträge von je 97 EUR nebst jeweiligen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz am bzw. seit dem 11.11.2004, 13.12.2004, 17.1.2005, 15.2.2005, 13.1.2006 und 15.2.2006,

- Beträge in Höhe von

- 100 EUR

am 15.3.2005,

- 100 EUR

am 15.4.2005,

- 100 EUR

am 19.5.2005,

- 100 EUR

am 13.6.2005,

- 100 EUR

am 15.7.2005,

- 80 EUR

am 15.9.2005,

- 80 EUR

am 17.10.2005,

- 100 EUR

am 14.11.2005,

- 97 EUR

am 15.12.2005,

- 20 EUR

am 11.11.2004,

- 20 EUR

am 13.12.2004,

- 20 EUR

am 17.1.2005,

- 20 EUR

am 15.2.2005,

- 20 EUR

am 15.3.2005,

- 20 EUR

am 15.4.2005,

- 20 EUR

am 19.5.2005,

- 20 EUR

am 13.6.2005,

- 20 EUR

am 15.7.2005,

- 20 EUR

am 15.8.2005,

- 20 EUR

am 15.9.2005,

- 20 EUR

am 24.10.2005,

- 20 EUR

am 25.11.2005,

- 20 EUR

am 15.12.2005,

- 20 EUR

am 13.1.2006,

- 20 EUR

am 15.2.2006.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Beklagten zu 81 % und der Klägerin zu 19 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 2.150 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist die Mutter der am ... 1989 geborenen Beklagten aus ihrer früheren geschiedenen Ehe. Durch Senatsurteil vom 6.11.2003 wurde die Klägerin zur Zahlung rückständigen und laufenden Kindesunterhalts verurteilt. Im Jahr 2005 lebte die Tochter zeitweilig im Haushalt der wieder verheirateten Mutter. Anfang 2006 wechselte sie zurück zum Vater.

Zu Gunsten der Beklagten bestehen zwei Zahlungstitel:

  • 1.

    Senatsurteil vom 6.11.2003 (10 UF 141/03)

  • 2.

    Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bernau vom 27.9.2005 (9 F 149/02)

Aus diesen beiden Titeln betreibt die Tochter, vertreten durch den Vater, die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin. Dagegen wendet diese sich mit der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage.

Das Amtsgericht hat der Vollstreckungsabwehrklage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe mit den nachgewiesenen Zahlungen der in Rede stehenden Beträge die geschuldeten Leistungen vollständig erbracht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, dass die Barzahlungen ihrer Mutter an sie persönlich keine Erfüllung darstellten. Der Vater habe ihnen nicht zugestimmt und sie auch nicht nachträglich genehmigt. Die vorgelegten Kontoauszüge reichten zum Nachweis des Eingangs und des Verbleibs der Überweisungen auf ihrem Konto nicht aus.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bernau vom 27.9.2006, Eingang bei der Gläubigerin am 4.10.2006, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten und zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf das amtsgerichtliche Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die zulässige Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 794 Nr. 2, 795, 767 ZPO nur teilweise begründet. Durch die vier in Rede stehenden Barzahlungen an die minderjährige Tochter persönlich sind die Zahlungsansprüche der Beklagten nicht gemäß § 362 BGB erloschen. Hinsichtlich der übrigen geschuldeten Leistungen ist Erfüllung eingetreten.

1.

Senatsurteil vom 6.11.2003

Der Erfüllungseinwand der Klägerin hat im Umfang der von ihr durch Banküberweisungen vorgenommenen Unterhaltszahlungen Erfolg. Hierdurch hat die Klägerin die nach dem Inhalt des Senatsurteils geschuldeten Leistungen im Sinne von § 362 BGB bewirkt. Dagegen ist durch die Barzahlungen an die Beklagte vom 15.8., 15.9. und 17.10.2005 in Höhe von (100 EUR + 20 EUR + 20 EUR =) 140 EUR keine Erfüllung eingetreten.

a)

Nach dem Tenor des Senatsurteils vom 6.11.2003 schuldet die Mutter ab 9/2003 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 97 EUR. Der Betrag ist nach dem Urteilswortlaut "an die Klägerin (= Tochter) zu Händen ihres Vaters ... zu zahlen". Der insoweit dispositionsberechtigte Kindesvater hat nachträglich eine anderweitige Bestimmung getroffen. Unter dem 2.11.2004 hat er gegenüber der Klägerin das Konto der gemeinsamen Tochter als neue Zahlstelle mitgeteilt. Er hat wirksam bestimmt, dass die geschuldeten Unterhaltsbeträge ab 11/2004 auf folgendes Konto zu zahlen sind:

Sparkasse ...

BLZ 170 520 00

Kontonummer ...

Empfänger: C... G....

Ab 11/2004 haben deshalb Zahlungen der Mutter auf ein anderes als das vom Vater bestimmte Sparkassenkonto der Tochter keine Tilgungswirkung mehr entfaltet (vgl. hierzu Palandt/ Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 362, Rn. 8).

Der im vorliegenden Verfahren mit...

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