Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 12.07.2005; Aktenzeichen VI ZR 83/04)

Brandenburgisches OLG (Entscheidung vom 25.02.2004; Aktenzeichen 7 U 86/03)

AG Brandenburg (Entscheidung vom 24.04.2003; Aktenzeichen 33 C 607/00 BSch)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg/Havel vom 24. April 2003 teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von 752,51 EUR für die Zeit ab 1. Juli 2009 bis 15. Juli 2040 zu zahlen, und zwar jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin eine monatliche Rente in Höhe weiterer 217,69 EUR für die Zeit ab 1. Juli 2009 bis 15. Juli 2040 zu zahlen, und zwar jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres und Zug um Zug gegen den Nachweis der Beschäftigung von zwei Haushaltshilfen.

Die Beklagte zu 2. wird weiter verurteilt, Sicherheit in Höhe von 365.000,00 EUR im Hinblick auf die für die Zeit ab 1. Juli 2009 zu zahlende Rente zu leisten.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufungen der Beklagten und der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit über sie nicht rechtskräftig entschieden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 37 %, die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner zu 48 % und die Beklagte zu 2. zu weiteren 15 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 3. tragen jeweils die Klägerin zu 39 % und die Beklagten zu 1. und zu 3. zu 61 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 2. zu 63 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin tragen die Streithelferin zu 37 %, die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner zu 48 % und die Beklagte zu 2. zu weiteren 15 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Revision tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 41 %, die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner zu 35 % und die Beklagte zu 2. zu weiteren 24 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 3. tragen jeweils die Klägerin zu 33 % und die Beklagten zu 1. und zu 3. zu 67 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 41 % und die Beklagte zu 2. zu 59 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin tragen die Streithelferin zu 41 %, die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner zu 35 % und die Beklagte zu 2. zu weiteren 24 %.

Von den Kosten der Revision tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 11 %, die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner zu 54 % und die Beklagte zu 2. zu weiteren 35 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 3. tragen jeweils die Klägerin zu 12 % und die Beklagten zu 1. und zu 3. zu 88 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 2. zu 89 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin tragen die Streithelferin zu 11 %, die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner zu 54 % und die Beklagte zu 2. zu weiteren 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Die am ... 1957 geborene Klägerin nimmt die Beklagten auf die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis in Anspruch, das am 1.7.2000 auf dem Binnenschiff "..." stattgefunden hat.

Die Klägerin hat beantragt,

  • 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 255.645,94 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 16.10.2000 zu zahlen,

  • 2.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 22.016,68 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 23.5.2001 zum Ausgleich ihres Erwerbsschadens in der Zeit ab 1.7.2000 bis 30.6.2001 zu zahlen,

  • 3.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ab für die Zeit ab 1.7.2000 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende monatliche Rente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres zu zahlen, und zwar bis 28.5.2037, wobei für die Zeit bis 1.7.2009 ein Mindestbetrag von 2.629,46 EUR monatlich gefordert wird,

  • 4.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 610.314,93 EUR nebst 5 % Zinsen über d...

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