Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung an einem Immobilienfonds: Verjährung von auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht beruhenden Ansprüchen

 

Normenkette

BGB §§ 194-195, 199 Abs. 1 Nr. 2, § 204 Abs. 1 Nr. 4; BGBEG Art. 299 § 6

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 20.02.2014)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Neuruppin vom 20.2.2014 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege des Schadensersatzes unter Berufung auf Aufklärungs- und Beratungsfehler auf Rückabwicklung der unter dem 30.11.1994 gezeichneten, teilweise darlehensfinanzierten Beteiligung an der "M. Nr. 33 Objekte L. M. K. GK" (im Folgenden: M. Nr. 33) in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Beteiligung und verlangt die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; die erstinstanzlich als entgangener Gewinn begehrten Zinsen sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, der Mitarbeiter der Beklagten K. R. habe ihm wahrheitswidrig die Beteiligung an dem Immobilienfonds als sicher dargestellt, habe weder über die Risiken von steuerlichen Nachschusspflichten, von Rückzahlungspflichten, von erhaltenen Ausschüttungen und das Totalverlustrisiko noch über die schlechten Veräußerungsmöglichkeiten der Beteiligung und die erhaltenen Provisionen von über 15 % aufgeklärt. Die Beratung - eine bloße Anlagevermittlung liege nicht vor - sei auch nicht anlegergerecht gewesen, denn für die gewünschte Altersvorsorge sei der Fonds ungeeignet, und die erforderliche Plausibilitätsprüfung habe die Beklagte unterlassen. Der Fondsprospekt sei ihm nicht rechtzeitig, nämlich erst am Tag der Zeichnung, übergeben worden.

Die Beklagte widersprach der Darstellung unzureichender Aufklärung durch den Mitarbeiter R. und machte geltend, der Kläger sei überdies durch den Prospekt aufgeklärt worden, der ihm bereits in dem Erstgespräch betreffend den M. Nr. 33, das mindestens 2 Wochen vor Zeichnung stattgefunden habe, übergeben worden sei. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und vertrat diesbezüglich die Auffassung, das durchgeführte Güteverfahren habe den Lauf der Verjährung nicht gehemmt, da mangels Bezifferung des Güteantrags den Anforderungen des Güteverfahrens nicht genügt sei. Jedenfalls in Bezug auf die vermeintlich fehlende Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität, das mögliche Risiko, erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen, die vermeintlich fehlerhaft dargestellten Weichkosten und ein etwaiges Totalverlustrisiko habe das Güteverfahren keine Hemmungswirkung, weil diese Pflichtverletzungen in dem Güteantrag nicht enthaltenen gewesen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird mit den folgenden Ergänzungen bzw. Korrekturen auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO):

Der Kläger zeichnete auf Vermittlung des K. R. in einem zweiten Gespräch mit diesem am 27.10.1994 - nicht am 15.8.1994 - eine Beteiligung an dem K.. 47 (im Folgenden: K. Fonds; Anlage CBH 5, Bl. 438) i.H.v. 50.000 DM; diesbezüglich trug der Kläger vor, ein Prospekt sei in dem ersten Gesprächstermin nicht übergeben worden. Die Beteiligungssumme habe darlehensfinanziert werden sollen und während der Prüfung der Finanzierung sei die Beitrittserklärung absprachegemäß von dem Zeugen R. nicht an die Fondsgesellschaft weitergeleitet worden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.12.2011 beantragte der Kläger bei der C. die Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens; hinsichtlich der Einzelheiten des Güteantrages wird auf die Anlage K 10 (Bl. 406 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. und A. G. sowie Vernehmung des Klägers als Partei. Sodann hat es der Klage mit Ausnahme der als entgangenen Gewinn geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Anlagevermittlungs- oder -beratungsvertrag zustande gekommen sei, denn ungeachtet dessen fehle es für einen Teil der behaupteten Aufklärungsfehler an einer Pflichtverletzung.

Zur Aufklärung über eine an die Beklagte gezahlte Rückvergütung sei die Beklagte als freie Anlageberaterin, anders als ein bankgebundener Berater, nicht verpflichtet. Die Behauptung, die von der Beklagten erzielte Provision habe 15 % überschritten, weil es üblich sei, neben der Provision von 8,6 % noch eine Bestandsprovision zu zahlen, sei "ins Blaue hinein" erfolgt.

Der Rüge, die Plausibilitätsprüfung unterlassen zu haben, sei die Beklagte entgegengetre...

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