Entscheidungsstichwort (Thema)

UN-Kaufrecht: Darlegungs- und Beweislast des Käufers bzw. Verkäufers bei einem Kauf von Stecklingsruten

 

Normenkette

UNWaVtrÜbk Art. 1, 14 Abs. 1, Art. 30, 31b, 35, 39, 53

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 25.10.2012)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.10.2012 verkündete Urteil des LG Neuruppin teilweise abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.100 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 %, von denen des zweiten Rechtszugs tragen die Klägerin 27 % und der Beklagte 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten - soweit im zweiten Rechtszug noch von Interesse - um die die Erfüllung eines Kaufvertrages über Stecklingsruten. Dem liegt eine mündliche Vereinbarung zwischen dem in Österreich betriebsansässigen Beklagten und dem Zeugen H. vom 21.7.2008 zugrunde (vergleiche Anlage K 2/15 GA). Danach sollte der Beklagte aus einer Anpflanzung von ihm zuvor im Frühjahr 2008 gelieferter Stecklinge auf "einer definierten 10 ha großen Fläche" (Seite 2 der Berufungsbegründung/272 GA) in L. die daraus im Folgejahr erwachsenen Stecklingsruten zu einem Preis von 0,70 EUR pro "marktfähige Rute" erwerben. Nach der Ernte der Stecklingsruten im Winter 2008/2009 wurden sie dem Beklagten am Betriebsstandort der Klägerin in P: übergeben. Der Beklagte ließ den größten Teil der Ruten - 1500 marktfähige Ruten verbrachte der Beklagte selbst nach Österreich, zwei Traktoranhängerladungen Ausschuss sollen dessen Vorbringen zufolge vor Ort geblieben sein - zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb nach Österreich verfrachten. Danach teilte er mit Schreiben vom 30.4.2009 (Anlage K 2/15 GA) folgendes mit:

"Es wurden lt. Aussagen an die 60.000 Stück gesammelt - beim Sortieren musste ich und das bestätigen auch meine vier Leute vor Ort in P: feststellen, dass keine 30 % die Anforderungen von Stecklingsruten erfüllten. Den Rest sortierten wir hier auf meinem Betrieb und es konnten nur in Summe gesamt an die 15.000 Stück verwertbare Stecklingsruten gezählt werden. Übernahmebetrag 10.500 EUR"

Die in dem Schreiben genannten 10.500 EUR zahlte der Beklagte an die Klägerin. Mit ihrer Klage hat die Klägerin - soweit im zweiten Rechtszug noch von Interesse - die Bezahlung weiterer 45.000 Stück Stecklingsruten, mithin die Zahlung weiterer 31.500 EUR verlangt. Nachdem der Beklagte eingewandt hat, dass Vertragspartnerin nicht die Klägerin, sondern eine D. GmbH sei, weil der Zeuge H. nach seiner Kenntnis deren Geschäftsführer gewesen sei und die Besprechung im Juli 2008 an deren Firmensitz stattgefunden habe, hat sich die Klägerin deren etwaige Ansprüche aus der Vereinbarung vom 21.7.2008 mit Vertrag vom 17.3.2010 abtreten lassen (Anlage K8/103 GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das LG hat gemäß Beschluss vom 1.9.2011 Zeugenbeweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, es sei bereits am 22.2.2009 erkennbar gewesen und beanstandet worden, dass nur ein Bruchteil der Stecklingsruten marktfähig gewesen sei und aus dem nach Österreich gelieferten Restbestand hätten sich nur weitere 8500-9000 marktfähige Ruten ergeben; sowie gegenbeweislich über die Behauptung der Klägerin die Ruten sein marktfähig gewesen, zu Bündeln von 50 Stück gebunden gewesen und in dieser Weise dem Beklagten am Betriebsstandort der Klägerin am 22.2.2009 übergeben worden (Protokolle vom 15.2.2012/140 ff. GA und 5.9.2012/194 ff. GA). Die Kammer hat der Kaufpreisklage sodann gem. Art. 53 CISG mit der Begründung stattgegeben, dass sie insbesondere aufgrund der Vernehmung des Zeugen K ... sowie der Schreiben des Beklagten vom 30.4.2009 und vom 23.9.2009 (Anlage B1/42 GA) davon überzeugt sei, dass dem Beklagten mindestens insgesamt 60.000 Stecklingsruten geliefert worden seien. Gewährleistungsgegenrechte stünden dem Beklagten schon deshalb nicht zu, weil er nicht zu beweisen vermocht habe, eine etwaige Mangelhaftigkeit der Ruten innerhalb angemessener Frist gerügt zu haben.

Gegen dieses ihm am 2.11.2012 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 29....

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