Normenkette

BGB §§ 226, 314, 598

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 11.10.2018; Aktenzeichen 1 BvR 1984/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. April 2016, Az. 11 O 327/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag die Durchsetzung eines ihm seiner Auffassung nach aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen vom 18. November 2014 und vom 9. Dezember 2014 eingeräumten Rechts, an den 4 Ortseingangsstraßen der Stadt Templin Hinweisschilder auf die "PAZ-Gedächtniskirche" und auf regelmäßig stattfindende "Nudelmessen" anzubringen. Mit seinem Hilfsantrag begehrt der Kläger festzustellen, dass er zum Aufstellen derartiger Schilder berechtigt sei.

Der Kläger, der sich als Religionsgemeinschaft, jedenfalls Weltanschauungsgemeinschaft sieht, machte geltend, das beklagte Land sei an die ihm am 18. November 2014 erteilte Erlaubnis, mit der eine zivilrechtliche Vereinbarung getroffen worden sei, gebunden; diese habe nicht grundlos mit dem - unstreitig eingangs des Gesprächs am 9. Dezember 2014 überreichten - Schreiben vom 5. Dezember 2014 widerrufen werden können. Jedenfalls sei am 9. Dezember 2014 eine Vereinbarung des Inhalts getroffen worden, dass er zum Aufstellen der Hinweisschilder wie nunmehr beantragt, berechtigt sei und - insofern sind die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, auf die im Übrigen verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), zu ergänzen - er auf einen "Widerspruch" gegen das Schreiben vom 5. Dezember 2014 verzichte, der Landesbetrieb Straßenbau die Vereinbarung formal schriftlich bestätige und der Kläger bis dahin die Hinweistafeln an Masten der Gemeinde Templin aufhängen dürfe. Diese Vereinbarung habe allenfalls nach § 314 BGB gekündigt werden dürfen; es fehle an einem Kündigungsgrund und die Kündigung sei auch nicht innerhalb angemessener Frist ausgesprochen worden.

Zur Begründung seines Hilfsantrages macht der Kläger geltend, das beklagte Land sei verpflichtet, die Schilderaufstellung zu gestatten, weil die rechtlichen Voraussetzungen für das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und regelmäßige religiöse Veranstaltungen von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erfüllt seien.

Das beklagte Land vertrat die Auffassung, in Bezug auf das Schreiben vom 18. November 2014 fehle es an den für eine zivilrechtliche Vereinbarung erforderlichen Bestandteilen. Eine etwaige, in dem Gespräch am 9. Dezember 2014 getroffene, Vereinbarung werde vorsorglich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin, gekündigt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere sei der ordentliche Rechtsweg eröffnet, da der Kläger - wie er ausdrücklich klargestellt habe - aus einer bestehenden zivilrechtlichen Vereinbarung Recht herleite. Die örtliche Zuständigkeit resultiere aus § 18 ZPO, sei jedenfalls aufgrund der Verweisung durch das Landgericht Potsdam gegeben.

Die Klage sei aber nicht begründet. Wer öffentliches Straßenland zu eigenen wirtschaftlichen oder privaten Zwecken nutze, bedürfe grundsätzlich einer Sondernutzungsgenehmigung. Beeinträchtige die Benutzung den Gemeingebrauch nicht, sei nach § 8 Nr. 10 BFernStrG die Einräumung von Rechten durch zivilrechtliche Vereinbarung zu regeln. Den räumlichen und inhaltlichen Anwendungsbereich einer solchen Vereinbarung regle die Richtlinie für das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften, veröffentlicht durch Rundschreiben vom 11. August 2008. Bei den betroffenen Straßen handle es sich um Ortsdurchfahrten der Bundessstraße 109 und der Landesstraßen 23 und 216; zuständig sei daher der Landesbetrieb für Straßenwesen als untere Straßenbaubehörde.

Die Erlaubnis vom 18. November 2014 stelle kein Vertragsangebot dar, da es an jeglichen Bestandteilen eines Vertrages mangele; so seien weder Größe und Zahl der Schilder noch die Haftung geregelt. Überdies handle es sich um einen Vertrag zulasten Dritter, da die vom Kläger in Aussicht genommenen Pfähle nicht im Eigentum des Landesbetriebes stünden.

Ob am 9. Dezember 2014 überhaupt eine zivilrechtliche Vereinbarung über das Aufstellen von Hinweisschildern getroffen worden sei, könne dahinstehen, jedenfalls sei diese wirksam mit Schriftsatz vom 28. September 2015 gekündigt worden. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, die Kündigung gemäß § 174 BGB wegen Nichtvorlage der Vollmacht im Original zurückgewiesen zu haben. Dem Original des Schriftsatzes vom 28. September 2015 sei eine auch die Abgabe von einseitigen Kündigungserklärungen umfassende Vollmacht im Ori...

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