Verfahrensgang

LG Cottbus (Aktenzeichen 2 O 348/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 11.5.2009 verkündete Teil-Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 2 O 348/07 - aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges - auch zur Entscheidung über die Kosten dieses Berufungsverfahrens - zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Honorarforderungen der Kläger aus einem Beratungsvertrag sowie um von der Beklagten geltend gemachte Gegenansprüche.

Die Beklagte ist eine GmbH, deren Stammkapital 525.300 Euro beträgt. Die Kläger erwarben im Jahre 2003 die Geschäftsanteile an der Beklagten, die zum B... Konzern gehörte. Der Verkäufer gewährte den Klägern ein zinsloses Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. Euro, das diese der Beklagten als verzinsliches Gesellschafterdarlehen zur Verfügung stellten. Bei vertragsgemäßer Rückführung des Darlehens durch die Kläger sollte ihnen die Hälfte erlassen werden.

Die Kläger verhandelten im Oktober 2006 mit den Herren F... und H... über die Übernahme der Geschäftsanteile. Über das Vermögen des Herrn H... war am 11.8.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Bl. 391-392 d. A.).

Die Herren H... und F... übersandten den Klägern am 28.10.2006 eine E-Mail (Bl. 564-565 d. A.). Darin werden Vorschläge zur Übernahme der Geschäftsanteile gemacht. Dort heißt es u. a.: "Zahlungen an die bestehenden Gesellschafter zum Ausgleich eigener Verpflichtungen (im Zusammenhang mit der Finanzierung des Unternehmens) können für einen Zeitraum von mindestens 8 Monaten nicht vorgenommen werden. Die absolute Höhe wird zur gegebenen Zeit verhandelt."

Der Kläger zu 1.) antwortete hierauf am 31.10.2006 per E-Mail (Bl. 390 d. A.), dass die Kläger damit einverstanden wären, die Zahlungen an sie zum Ausgleich eigener Verpflichtungen um acht Monate zu verschieben und dass sie eine monatliche Zahlung von 40.000,- EUR (insgesamt 300.000,- EUR) akzeptieren würden.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten einen Beratungsvertrag (Bl. 18-19 d. A.), durch den sich die Kläger verpflichteten, in freier Mitarbeiterschaft die laufende Beratung der Geschäftsführung bei der Fortführung der Vertriebsaktivitäten zu übernehmen. Das Auftragsverhältnis sollte am 1.11.2006 beginnen und zum 28.2.2008 erstmals kündbar sein. Die Kläger sollten für ihre Tätigkeit ab Juli 2007 bis April 2008 eine monatliche Vergütung in Höhe von jeweils 30.000 € erhalten. In § 4 des Vertrages heißt es, dass, wenn der Vertrag vorfristig außerordentlich gekündigt werde, die ausstehenden Beträge sofort in Summe fällig werden. Diese Vereinbarung haben neben den Klägern die Herren Ha... und Gy..., die damaligen Geschäftsführer der Beklagten, unterzeichnet. Die Herren F... und H... zeichneten mit "einverstanden". Der Beratungsvertrag trägt das Datum vom 1.11.22006.

Die Kläger verkauften mit notarieller Urkunde vom 3.11.2006 (UR-Nr. 2191/2006 des Notars ... in C..., Bl. 8-17 d. A.) ihre Geschäftsanteile an der Beklagten zum Kaufpreis von 1,00 € an die Herren F... und H.... Gleichzeitig übertrugen sie ihre Geschäftsanteile an sie. In dem Vertrag heißt es u. a.

§ 2a Weitere Erklärungen

1. Die (Kläger) haben Ansprüche aus einem Darlehensvertrag gegen die (Beklagte) und haben ihrerseits Verpflichtungen aus einem ihnen durch eine dritte Gesellschaft gewährten Darlehen in gleicher Höhe. ...

Die Erwerber erklären ihre Absicht, diese Verpflichtung der (Kläger) aus dem von dritter Seite gewährten Darlehen ... zeitlich auf Ende Juni 2007 zu verschieben. Wird dies erreicht, werden die (Kläger) die Fälligkeit der ihnen von der (Beklagten) geschuldeten Zahlung ebenfalls auf diesen Zeitpunkt stunden. ...

2. Die Parteien erklären weiter ihre Absicht, dass zwischen der (Beklagten) und den (Klägern) Vereinbarungen über Beratungsverträge mit zu bestimmenden Honorierungen geschlossen werden. Die Parteien wissen, dass der Abschluss solcher Verträge von der Geschäftslage der (Beklagten) abhängt.

Am 1. Juli 2007 stellten die Kläger der Beklagten die erste Rate aus dem Beratungsvertrag in Höhe von 30.000,- Euro in Rechnung, am 01.08.2007 die zweite Rate. Zahlungen erfolgten seitens der Beklagten nicht. Mit Schreiben vom 19.11.2007 kündigten die Prozessbevollmächtigten der Kläger wegen ausbleibender Zahlungen den Beratungsvertrag und forderten vergeblich Zahlung des Gesamthonorars von 300.000,- Euro bis 26.11.2007.

Die Kläger haben behauptet, der Beratungsvertrag sei unmittelbar nach Beurkundung des notariellen Geschäftsanteilskaufvertrages am 3.11.2006 abgeschlossen worden. Der Beratungsvertrag sei falsch datiert. Die vereinbarte Vergütung stelle keine verdeckte Kaufpreiszahlung dar.

Hintergrund dieses Beratungsvertrages sei es gewesen, sicherzustellen, dass die Kläger ihren eigenen Verpflichtungen nachkommen könnten, welche sie im Zusammenhang mit dem früheren Erwerb der Geschäftsanteile eingegangen waren. Sie hätten dafür Leistungen in Höhe von 300.000,- Euro für erforderlich gehalten. Im Übrigen seien die Erwerber zur Kaufpreiszahlung nicht bereit, mögli...

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