Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedarfsminderung beim Volljährigenunterhalt bei Erzielung eigener Einkünfte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den ab 1.7.2007 geänderten Leitlinien des KG im Rahmen des Volljährigenunterhalts (insbesondere: Bedarfsbemessung für im Haushalt eines Elternteils lebende Volljährige).

2. Eigene Einkünfte Volljähriger mindern unmittelbar den Bedarf. Dies gilt für die Ausbildungsvergütung, aber auch für gezahlte Erstattungen für ausbildungsbedingte Kosten (hier: Pendlerpauschale).

 

Normenkette

BGB § 1610

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Urteil vom 25.04.2007; Aktenzeichen 35 F 48/07)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 26.6.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Berufung gegen das am 25.4.2007 verkündete Urteil des AG Oranienburg wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antrag ist gem. §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, da der beabsichtigten Berufung nach derzeitigem Stand die notwendige Aussicht auf Erfolg fehlt. Ein höherer Unterhaltsanspruch des Klägers als der durch das AG im angefochtenen Urteil festgestellte Betrag von 14,18 EUR monatlich ist nicht gegeben. Die durch den Kläger im Rahmen seines Prozesskostenhilfeantrags vorgebrachten Rechtsansichten gehen allesamt fehl und entsprechen in keiner Weise obergerichtlicher Rechtsprechung.

1. Bedarfsermittlung

Der Bedarf des in Berlin lebenden volljährigen (nicht privilegierten) Klägers errechnet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile, wie das AG zutreffend festgestellt hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Kläger noch im Haushalt seiner Mutter, d.h. also eines Elternteils, lebt und keinen eigenen Hausstand führt. Soweit das KG in seinen früheren Leitlinien hinsichtlich der nicht privilegierten Volljährigen unabhängig davon, ob sie noch zu Hause oder auswärts wohnen, einen Regelsatz von 640 EUR monatlich angesetzt hat (Leitlinien des KG, Stand 1.7.2005, Ziff. 13.1.1), hält das KG daran nicht mehr fest. Die aktuellen Leitlinien des KG, Stand 1.7.2007 (Ziff. 13.1.1) sehen nunmehr Folgendes vor:

Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder ist, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, die maßgebende Einkommensgruppe ergibt sich, wenn beide Eltern leistungsfähig sind, aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ohne Erhöhung nach Nr. 11.2.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH, der für die noch zu Hause lebenden volljährigen Kinder ebenfalls den Bedarf nach dem zusammengerechneten Elterneinkommen und der 4. Altersstufe bemisst (BGH FamRB 2007, 98, 99 = FamRZ 2007, 542 = BGHReport 2007, 346; BGH FamRZ 2006, 99 = NJW 2006, 57 = FamRB 2006, 3; vgl. ferner OLG Koblenz FamRZ 2007, 286, 287 = OLGReport 2007, 170 = FamRB 2007, 133).

Unter Beachtung des Einkommens des Beklagten von 1.132,40 EUR und des Einkommens der Mutter des Klägers von 1.281,55 EUR ergibt sich ein zusammengerechnetes Elterneinkommen von 2.413,95 EUR. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung darauf hinweist, das Einkommen der Kindesmutter in der Klageschrift falsch angegeben zu haben, hat dies das AG im angefochtenen Urteil bereits zutreffend berücksichtigt. Der vorgenannte Betrag von 1.281,55 EUR entspricht dieser Korrektur.

Bei einem zusammengerechneten Elterneinkommen von 2.413,95 EUR bemisst sich der Bedarf des Klägers nach der Altersstufe 4 auf 476 EUR bis einschließlich Juni 2007 und auf 471 EUR ab Juli 2007:

Bedarfsermittlung

bis 30.6.2007

ab 1.7.2007

Einkommen des Beklagten

1.132,40 EUR

1.132,40 EUR

Einkommen der Mutter des Klägers

1.281,55 EUR

1.281,55 EUR

Summer der Einkommen beider Eltern

2.413,95 EUR

2.416,95 EUR

Bedarf gem. Gruppe 7/Altersstufe 4

476,00 EUR

471,00 EUR

2. Bedarfsdeckung

Für die Anrechnung der Einkünfte des Klägers ist die Ziff. 13.2. der Leitlinien zum Unterhaltsrecht des KG heranzuziehen.

a) Anrechnung auf den Bedarf

Eigene Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten sind stets in vollem Umfang auf seinen Bedarf anzurechnen, soweit diesen nicht konkrete ausbildungsbedingte Kosten entgegenstehen oder im Ausnahmefall eine Pauschalierung solcher Kosten in Betracht zu ziehen ist. Im Gegensatz zum Minderjährigenunterhalt werden eigene Einkünfte Volljähriger nicht hälftig mit den Unterhaltsleistungen verrechnet, vielmehr mindern sie unmittelbar den Bedarf (vgl. BGH FamRZ 2006, 99, 100 = NJW 2006, 57 = FamRB 2006, 3; OLG Brandenburg OLGReport Brandenburg 2004, 79, 81 = FamRZ 2004, 552, = NJW-RR 2003, 1448). Wie das Kind seinen Bedarf ermittelt, d.h. ob es nach der 4. Altersstufe der Unterhaltstabellen, nach einem festen Satz oder durch konkrete Bedarfsermittlung vorgeht, spielt dabei keine Rolle.

b) Ausbildungsvergütung

Es bestehen keine Bedenken, die Ausbildungsvergütung des Klägers auf seinen Bedarf vollständig anzurechnen; davon geht zutreffend auch der Kläger selbst aus.

c) Pendlerpauschale

Soweit der Kläger hinsichtlich der gezahlten Pendlerpauschale innerhalb seiner Klageschrift hierzu die Auffassung vert...

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