Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19.01.2021, Az. 51 VI 866/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 728.913,39 EUR

 

Gründe

I. Die am ...2018 verstorbene Erblasserin war mit dem am ...2017 vorverstorbenen D... H... verheiratet. Einziges Kind der Eheleute war die Beteiligte zu 4. Die Beteiligten zu 1. bis 3 sind die Söhne der Beteiligten zu 4 und die Enkel der Erblasserin. Die Beteiligten zu 1. und 2. wurden 1997 und 1995 geboren, der Beteiligte zu 3. am 31.03.2004.

Die Erblasserin und ihr Ehemann hinterließen folgende Testamente:

Mit handschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 01.04.1988 setzten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben des gesamten Nachlasses ein. Ferner heißt es in dem Testament: "Erbe des Letztversterbenden soll unsere Tochter A... sein."

Unter dem 11.01.1998 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches, unterschriebenes Testament, in dem es heißt: "Nach meinem Tode soll meine Tochter A... K... geb. H... nichts erben. Alles was ich hinterlaße geht an meine Enkelsöhne L... und R... K... zu gleichen Teilen. Sie sollen an ihrem 20. Geburtstag das Geld ausgezahlt bekommen." Auf dem Testament findet sich über den Worten R... K... mit abweichender (blauer) Schriftfarbe der Zusatz "u. G...".

Die Erblasserin verfasste am 10.10.2002 ein weiteres handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt: "Ich, I... H..., [...] bestimme hiermit, daß mein gesamtes Erbe an meine Enkelsöhne L... u. R... K... zu gleichen Teilen fällt. Das Geld soll ihnen jeweils an ihrem 20. Geburtstag ausgezahlt werden. Meine Tochter A... K... geb. H... soll auch kein Pflichtteil bekommen." Weiterhin heißt es am Ende des Schriftstücks: "Dieses Testament gilt nur für den Fall, dass mein Ehemann D... H... vor mir stirbt: Ansonsten tritt das 'BERLINER TESTAMENT' in Kraft u. er ist Alleinerbe". Der Zusatz ist in anderer Schriftfarbe gehalten als der darüber stehende Text vom 10.10.2002, er trägt die Unterschrift der Erblasserin, ist jedoch nicht datiert.

Unter dem 18.05.2003 errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament folgenden Inhalts: "Wir, die Eheleute D... H... und I... H... geb. S... haben uns für das 'BERLINER TESTAMENT' entschieden. Das heißt, daß wenn einer von uns stirbt der Überlebende alles erbt. Der überlebende Ehepartner entscheidet dann allein über das Erbe.".

Schließlich verfügte der Ehemann der Erblasserin am 08.12.2011 handschriftlich wie folgt:

"Nach meinem Tode wünsche ich mir, daß meine geliebte sparsame Ehefrau in das neue Seniorenheim am Rathausmarkt in K... einzieht. Sämtliche vorhandenen Geldbestände sind dafür zu verwenden. Da unsere Tochter A... selbst ein Pflegefall ist, muß die Pflege meiner Ehefrau I... gewährleistet sein."

Der Beteiligte zu 1 begehrt aufgrund dieser testamentarischen Verfügungen einen Erbschein, der ihn und seine beiden Brüder, die Beteiligten zu 2 und 3 zu gleichen Teilen als Erben ausweist.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19.01.2021 die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet.

Es hat ausgeführt, dass sich die Erbfolge nach dem - nach der Geburt des Beteiligten zu 3 ergänzten - Testament vom 11.01.1998 richte. Diese Verfügung sei nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute vom 18.05.2003 errichtet worden, da die Ergänzung nach dem 31.03.2004 habe erfolgt sein müssen, und stehe diesem nicht entgegen. Sie sei auch formwirksam.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 4 mit ihrer Beschwerde. Sie meint, es sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Indem die Erblasserin die letztwillige Verfügung vom 11.01.1998 durch Einfügung des am 31.03.2004 geborenen dritten Enkels abgeändert habe, habe sie zwar neu verfügt. Dieser letztwilligen Verfügung fehlten aber die formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB, da sie nicht gesondert unterschrieben und datiert worden sei. Im Übrigen widerspreche das Testament dem gemeinschaftlichen Testament vom 18.05.2003. Die Erblasserin habe als Erben ausschließlich ihre Enkel eingesetzt, so dass im Falle seines Überlebens bei Anwendung dieses Testaments der Ehemann der Erblasserin enterbt worden wäre. In Ermangelung einer wirksamen Einsetzung eines Schlusserben müsse die gesetzliche Erbfolge eintreten.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 4. hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Nachlassgericht hat mit zutreffenden Ausführungen, auf die Bezug genommen werden kann, festgestellt, dass die Beteiligten zu 1 bis 3 aufgrund gewillkürter Erbfolge zu gleichen Teilen Erben der Erblasserin geworden sind.

Die Erbfolge richtet sich nach dem Testament der Erblasserin vom 11.01.1998 in der nach dem 31.03.2004 geänderten Fassung.

1. In diesem Testament hat die Erblasserin ihre drei Enkel als Erben eingesetzt, wie sich aus dem Wortlaut de...

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