Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 15.02.2007; Aktenzeichen 17 O 339/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.2.2007 verkündete Schlussurteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. - 17 O 339/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziff. 4. des Urteilsausspruchs die Worte "für jeden bereinigten Dollarbond" ersetzt werden durch die Worte "für jeden dieser Dollarbonds".

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung der Löschung der im Grundbuch von E. Blatt 3459 in Abteilung III lfd. Nr. 1 eingetragenen Sicherungshypotheken für insgesamt 5.000 Inhaber-Teilschuldverschreibungen zu je 1.000 US-Golddollar aus einer von der M.E. AG aufgenommenen Anleihe vom 1.5.1928 über 5 Millionen US-Golddollar, teilweise Zug um Zug gegen Hinterlegung eines Ablösebetrages.

Die Klägerin ist seit dem 11.8.1995 eingetragene Eigentümerin des im Grundbuch von E. Blatt 3459 eingetragenen Flurstücks 6/2 der Flur 3 mit einer Größe von 1.333 m2.

In Abteilung III lfd. Nr. 1 des Grundbuchs ist eine Sicherungshypothek über 5 Millionen Golddollar eingetragen. Diese Hypothek dient "zur Sicherung aller Forderungen und Nebenforderungen - mit Ausnahme der Goldwertbestimmungen - der jeweiligen Gläubiger aus der von dem M.E. Aktiengesellschaft in B. aufgenommenen, vom 1.5.1928 ab mit sechs Prozent jährlich verzinslichen Anleihe von fünf Millionen Golddollar der Vereinigten Staaten von Amerika, eingeteilt in Teilschuldverschreibungen zu je 1.000 - eintausend - Golddollar (...)". Die Eintragung der Sicherungshypothek erfolgte aufgrund der Bewilligung vom 21.5./14.6./16.8.1928 am 25.1.1929. Es handelt sich um eine Gesamthypothek, die für zahlreiche Grundstücke eingetragen worden ist, die sämtlich im Gebiet der ehemaligen DDR liegen. Allein in E. sind hiervon Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 284.661 m2 erfasst. Als Vertreter der jeweiligen Gläubiger der Teilschuldverschreibungen (Bonds) gem. § 1189 BGB bestellt und im Grundbuch eingetragen sind ... E. Company of N. (nunmehr:... C. M. Bank, N.) [als amerikanischer Treuhänder] und die D. K.-AG, die in die Beklagte umgewandelt wurde [als deutscher Treuhänder].

Schuldnerin der am 1.5.1928 aufgelegten Anleihe über 5 Millionen US-Golddollar, die in insgesamt 5.000 fortlaufend durchnummerierte Inhaber-Teilschuldverschreibungen (Bonds) zu je 1.000 US-Golddollar aufgeteilt ist, ist die M.E. AG [M. AG] mit Sitz in B., die im Jahre 1947 in die B.-M.E. AG [B. M. AG] umfirmiert wurde und ihren Sitz sodann zunächst in P. und - nach Enteignung ihres in der SBZ belegenen Betriebsvermögens durch die SMAD im Jahre 1948 - nachfolgend wieder in B. nahm. Nähere Regelungen über die Anleihe enthält der Anleihe-/Treuhandvertrag vom 1.5.1928. Danach sollte die Tilgung der Anleihe in halbjährlichem Turnus in der Zeit vom 15.10.1928 bis zum 15.4.1953 erfolgen, wobei der Schuldnerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Tilgung durch Einlieferung von gültigen Bonds aus eigenem Besitz vorzunehmen (Artikel V. §§ 1 und 2). Gemäß Artikel XIV. § 3 sollte für den Vertrag das Recht des Staates N. Anwendung finden, "mit der Ausnahme jedoch, dass alles, was mit der Hypothek und der übrigen Sicherheit zusammenhängt, sich nach Deutschem Rechte richten soll.".

Die Schuldnerin machte in der Zeit von 1928 bis 1945 von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Tilgung durch Einlieferung von gültigen Bonds aus eigenem Besitz regelmäßig Gebrauch. Die Einlieferung der Bonds erfolgte durch Übergabe an die Beklagte mit Genehmigung des Oberfinanzpräsidenten in B. (Devisenstelle). Die Schuldnerin unterrichtete hiervon die K. (K.). Im Jahre 1941 wurden 17 Bonds (über insgesamt 17.000 US-Dollar), die die D. bank (D.) erworben hatte, in der Deutschen Gesandtschaft in M. durch Verbrennung vernichtet.

Im Jahre 1945 und danach kam aus B. er Banktresoren eine große Zahl von Wertpapieren - u.a. auch bereits getilgte, aber noch nicht entwertete Bonds der hier streitigen Anleihe - abhanden. Vor diesem Hintergrund bestimmte das Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG) vom 25.8.1952 [BGBl. I 1952, S. 553], dass Auslandsbonds nur gültig bleiben, wenn sie nach diesem Gesetz anerkannt worden sind; dies sollte dem Zweck der Ausscheidung nicht rechtmäßig umlaufender Anleihestücke dienen. In dem diesem Gesetz beigefügten Verzeichnis war die hier streitige Anleihe nicht aufgeführt. Das Zweite Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung ...

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