Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenmächtiges Verbringen des Kindes - Aufenthaltsbestimmungsrecht

 

Normenkette

BGB § 1671

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 17.01.2011; Aktenzeichen 36 F 292/10)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. P., geboren am ... Dezember 2000, der Antragsgegnerin und für J. P., geboren am ... Juni 2006, dem Antragsteller vorläufig übertragen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern je zur Hälfte; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.500 EUR.

 

Gründe

I. Die Kindeseltern streiten im einstweiligen Anordnungsverfahren um das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder L. P., geboren am ... 12.2000 und J. P., geboren am ... 6.2006. Der Antragsteller hat die Vaterschaft für die betroffenen Kinder anerkannt.

Die Antragsgegnerin hatte jeweils nach der Geburt der Kinder zeitweilig mit der Erwerbstätigkeit ausgesetzt. Sie ist seit längerem wieder erwerbstätig, derzeit mit 30-Wochen-Arbeitsstunden als Zahnarzthelferin. Der Antragsteller ist erwerbstätig in B. mit 40-Wochen-Arbeitsstunden.

Die Kindeseltern lebten seit 1997 zusammen. Nachdem man sich entschlossen hatte, in Bo. Wohneigentum zu begründen und dort auch L. einzuschulen, lebte L. seit Februar 2009 zunächst bei den Eltern des Antragstellers in Bo. Die Kindeseltern blieben mit dem Sohn J. in B. wohnen. An den Wochenenden kam L. zu den Eltern nach B. oder wurde von diesen in Bo. besucht.

Im Mai 2009 heirateten die Kindeseltern. Da der Eigentumserwerb scheiterte, wurde im November 2009 ein Reihenhaus im Bo. angemietet und von der gesamten Familie bezogen. Nachfolgend kam es zu Problemen in der Partnerschaft, weshalb ab Mitte 2010 unter Mitwirkung des Jugendamtes Gespräche stattfanden. Etwa im September 2010, erklärte der Antragsteller - der mittlerweile eine neue Beziehung zu einer Lehrerin der Schule, die L. besuchte, aufgenommen hatte -, dass er das gemeinsame Haus verlassen wolle. Zu dieser Zeit hielt er sich bereits teilweise bei seiner neuen Partnerin auf. Es folgten weitere Gespräche der Kindeseltern unter Mitwirkung des Jugendamtes darüber, in welcher Weise die endgültige räumliche Trennung unter Beibehaltung von Kontakten zu den Kindern erfolgen könne. Problematisch war dabei insbesondere, dass die Antragsgegnerin aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war, das Familienheim allein zu finanzieren. Insoweit kam man nachfolgend überein, dass die Antragsgegnerin ihrerseits ausziehen und sodann der Antragsteller das Reihenhaus allein bewohnen sollte. Grundlage getroffener Absprachen war insbesondere, dass eine Wohnung der Antragsgegnerin in der Nähe des Familienheims gefunden werden solle, um einen bestmöglichen Kontakt des Antragstellers mit den Kindern beibehalten zu können.

Nachfolgend eskalierte die Situation. Die Antragsgegnerin hatte angegeben, dass sie im näheren Umkreis keine Wohnung finden, sie jedoch eine solche bei ihren Eltern in E. bei Z. beziehen könne. E. befindet sich etwa 50 km Luftlinie von B. entfernt, bei einer Fahrt um B. herum beträgt die Entfernung etwa 80 km. Das Jugendamt wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass ein derart weiter Umzug nur mit entsprechender Absprache des Antragstellers möglich sei.

Unter dem 23.12.2010 wurde sodann der Antrag des Antragstellers auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für beide Kinder anhängig. Dem lag zugrunde, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen beabsichtigten Schulwechsel der gemeinsamen Tochter und die Abmeldung des Sohnes vom Kindergarten mitteilte; der Antragsteller befürchtete zudem, die Antragsgegnerin wolle weit weg vom Familienheim eine neue Wohnung beziehen. Mit Beschluss vom 23.12.2010 hat das AG den Antrag des Antragstellers schriftlich zurückgewiesen, da allein die Befürchtung eines Wohnortwechsels (Umzuges) der Antragsgegnerin nicht genüge. Der Antragsteller hat sodann Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Am 27.12.2010 vollzog die Antragsgegnerin den Umzug, indem sie mit einem Umzugswagen vor dem Familienheim erschien und sodann am Folgetag von Bo. unter Mitnahme der Kinder nach E. verzog. Bei dem Umzug war der Antragsteller zugegen; weitere Einzelheiten darüber sind streitig. Mittlerweile ist der Antragsteller wieder in das Reihenhaus in Bo. eingezogen.

Der Antragsteller hat behauptet, mit Blick auf das Wohl der Kinder auf eine Beiziehung von Polizei zur Vermeidung des Umzuges seiner Frau am 27./28.12.2010 verzichtet zu haben. Die Antragsgegnerin habe gegen das Wohl der Kinder unter Verstoß gegen das gemeinsame Sorgerecht gehandelt, indem sie ohne Mitbeteiligung des Antragstellers entgegen vorher getroffener Absprachen die Kinder derart weit weg vom Familienheim gebracht habe. Gleiches gelte für die ohne entsprechende Absprache mit ihm erfolgte Ummeldung der Kinder in ...

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