Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - vom 19. September 2019 (Az.: 97 F 117/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.100 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am ...09.1998 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind die mittlerweile volljährige Tochter V... W...und die Söhne M... W..., geboren am ...07.2004, und T... W..., geboren am ...01.2006, hervorgegangen.

Mit am 10.05.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden. Sie hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe sie am ...05.2019 im Beisein des Kindes M... vergewaltigt und währenddessen auch noch sexuelle Handlungen an dem Jungen vorgenommen. Sie habe unmittelbar danach die Polizei verständigt. Im Zuge der Ermittlungen habe sich ergeben, dass M... in der Vergangenheit immer wieder vom Vater sexuell missbraucht worden sei. Sie habe davon keine Kenntnis gehabt. Nach den Ereignissen vom ... .05.2019 sei ihr ein Festhalten an der Ehe unzumutbar.

Der Antragsgegner, der sich seit dem 03.05.2019 in U-Haft befindet, ist dem Scheidungsbegehren entgegengetreten. Die Ehe der Beteiligten sei noch nicht endgültig gescheitert. Er empfinde noch Gefühle für die Antragstellerin. Die von der Ehefrau betriebene Härtefallscheidung gehe auf Einflüsse Dritter zurück. Die Antragstellerin habe ihm mehrere Briefe geschrieben, aus denen hervorgehe, dass sie den Kontakt aufrechterhalten möchte. Der Antragsgegner hat Briefe der Antragstellerin vom x...07.2019 und vom y...07.2019 zu den Akten gereicht (Bl. 46 ff. GA), auf dessen Inhalt - soweit lesbar - verwiesen wird.

Mit am 19.09.2019 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht Cottbus den Scheidungsantrag der Antragstellerin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Geschehnisse am ... .05.2019 seien grundsätzlich geeignet, eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB zu begründen. Aufgrund der vorgelegten Briefe sei das Gericht aber nicht davon überzeugt, dass die Antragstellerin die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herstellen wolle; sie habe die innere Bindung zu ihrem Mann nicht verloren. Da auch der Antragsgegner noch Gefühle für seine Ehefrau habe, sei es durchaus möglich, dass die Ehegatten wieder zusammen kämen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

Gegen den ihr am 07.10.2019 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 14.10.2019 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am (Montag) 09.12.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verfolgt sie ihr Begehren weiter. Das Amtsgericht habe die in weiten Teilen geschwärzten Briefe nicht richtig gewürdigt. Diese seien nur auf massives Drängen des Antragsgegners unter Zuhilfenahme der Tochter V... (12 Briefe an die Tochter bis Anfang Juni 2019) überhaupt zustande gekommen. In einem Anfall von Schwäche und verwirrt von den zahlreichen Liebesbekundungen und der Hartnäckigkeit des Ehemannes habe sie die Briefe geschrieben. Sie schreibe dem Antragsgegner keine Briefe mehr; der Kontakt sei völlig abgebrochen. Auch sei sie umgezogen. Der Antragsgegner habe durch sein Verhalten die Familie nachhaltig zerstört und geschädigt. Ein Festhalten an der Ehe sei für sie unzumutbar.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Er verteidigt mit näherer Darlegung den angefochtenen Beschluss.

II. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG) und damit zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht den Scheidungsantrag abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss wird zunächst verwiesen. Auch der Senat kann aufgrund des Vorbringens in zweiter Instanz und nach erneuter persönlicher Anhörung der Eheleute nicht feststellen, dass die Ehe gescheitert ist.

Gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB). Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 Abs. 2 BGB. Die unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband, d.h., das "Weiter-miteinander-verheiratet-sein", nicht auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens beziehen (BGH, NJW 1981, 449). An die unzumutbare Härte sind strenge Anforderungen zu stellen. Dem Antragsteller darf nicht zuzumuten sein, mit der S...

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