Entscheidungsstichwort (Thema)

Vaterschaftsanfechtungsklage: Einräumung eines Mehrverkehrs als Anfangsverdacht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einräumung eines Mehrverkehrs durch die Mutter ruft den für die Vaterschaftsanfechtungsklage begründeten Anfangsverdacht nur hervor, wenn der anderweitige Geschlechtsverkehr gerade innerhalb der Empfängniszeit erfolgt sein soll.

 

Normenkette

BGB § 1599; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 07.07.2009; Aktenzeichen 52 F 63/09)

 

Tenor

Die gegen den Beschluss des AG Cottbus vom 7.7.2009 gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.7.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat zutreffend gem. § 114 ZPO die Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Vaterschaftsanfechtungsklage verneint.

Für die Erfolgsaussichten einer Vaterschaftsanfechtungsklage gem. § 1599 BGB i.S.v. § 114 ZPO ist es erforderlich, dass der als Vater geltende Mann einen begründeten Anfangsverdacht darlegt (BVerfG FamRZ 2007, 441, 447; BGH FamRZ 2006, 686, 687; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 151). Dies setzt voraus, dass der Antragsteller einer Vaterschaftsanfechtungsklage im Rahmen seines Prozesskostenhilfeantrags über die bloß abstrakte Möglichkeit einer Nichtvaterschaft hinaus Tatsachen vorträgt, die seine Zweifel zumindest verständlich erscheinen lassen. Er muss substantiierte darlegen, weshalb er nicht der Vater des Kindes sein kann bzw. weshalb möglicherweise weitere Männer als Vater dieses Kindes in Betracht zu ziehen sind. Es muss also substantiiert behauptet werden, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater sein kann oder dass ein anderer als Vater in Betracht kommt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass die vorgetragenen Umstände die Nichtvaterschaft wahrscheinlich oder gar überwiegend wahrscheinlich machen. Es genügt, wenn sie bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu wecken und die Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen (OLG Brandenburg FamRZ 2004, 480).

Soweit der Kläger behauptet hat, das Kind habe keinerlei Ähnlichkeiten mit ihm und dafür auch Zeugenbeweis angetreten hat, genügt dies nicht für einen substantiierten Sachvortrag zur Begründung eines Anfangsverdachtes. Die mangelnde äußerliche Ähnlichkeit zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind kann - jedenfalls in aller Regel - einen Anfangsverdacht nicht begründen (BGH FamRZ 2005, 342). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger die behauptete mangelnde Ähnlichkeit des Kindes mit ihm ohne nähere Konkretisierung vorbringt (vgl. BGH, a.a.O.). Worin die hier von dem Kläger behauptete abweichende Ähnlichkeit zurückzuführen ist, hat er in keiner Weise näher ausgeführt.

Ebenso wenig genügt die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals vorgebrachte Behauptung, die Kindesmutter habe ggü. früheren Freundinnen gesagt, dass das Kind nicht von dem Kläger abstamme und sie mit ihrem Ex-Mann - von dem das Kind abstamme - geschlechtlich verkehrt habe, als sie bereits mit dem Antragsteller verheiratet gewesen war. Zwar kann die Einräumung eines Mehrverkehrs durch die Mutter den begründeten Anfangsverdacht hervorrufen (vgl. auch AG Korbach FamRZ 2005, 290). Jedoch bedarf es auch insoweit einer näheren Substantiierung des behaupteten Mehrverkehrs. Die bloße Äußerung der Kindesmutter, der als Vater geltende Mann sei nicht der leibliche Vater, entspricht für sich betrachtet eher einer Wertung und genügt zur Begründung des Anfangsverdachtes nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass neben der Einräumung des Mehrverkehrs auch Einzelheiten dazu dargetan werden, dass die Kindesmutter anderweitigen Geschlechtsverkehr gerade innerhalb der Empfängniszeit behauptet bzw. andere Männer dafür benannt hat (OLG Köln FamRZ 2005, 43). Es müssen also nähere Angaben insb. zu Ort und Zeit des Mehrverkehrs gemacht werden (OLG Brandenburg FamRZ 2004, 480). Bestreitet die Kindesmutter all dies zudem und stützt der Anfechtungskläger seine Behauptungen auf Gespräche, die die Kindesmutter mit Dritten geführt haben soll, bedarf es zudem der Mitteilung weiterer Einzelheiten (insb. Zeitpunkt bzw. Ort des Gespräches).

Der Kläger hat hier bereits nicht Einzelheiten zum Ablauf dieses behaupteten Gespräches zwischen der Zeugin Liebhardt und der Kindesmutter dargetan. Welcher konkreter Art die Äußerungen der Kindesmutter waren, lässt sich so nicht ohne weiteres feststellen, insb. nicht ob es sich hier um eine bloße Vermutung der Kindesmutter handelte. Letztendlich mag dies dahinstehen. Es fehlt hier insb. an der Notwendigkeit von Angaben dazu, wann überhaupt der behauptete Mehrverkehr bzw. dass dieser tatsächlich innerhalb der Empfängniszeit des beklagten Kindes stattgefunden hat. Schon aus diesem Grunde fehlt es an der notwendigen Substanz für die Darlegung eines begründeten Anfangsverdachtes.

Zuletzt genügt auch die - eher einer Vermutung entsprechenden - Behauptung des Klägers, d...

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