Entscheidungsstichwort (Thema)

Bodenreformgrundstück: Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Landesfiskus

 

Normenkette

GBO §§ 29, 38; EGBGB Art. 233, 11, 13a

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Aktenzeichen 5 T 243/99)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Neuruppin vom 14.10.1999 aufgehoben.

Das AG Neuruppin – Grundbuchamt – wird angewiesen, gegen die Löschung der am 5.7.1999 in Abt. II unter laufender Nr. 3 eingetragenen Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Landes Brandenburg von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen.

Die Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Beteiligten zu 2) zur Last.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2) ist ohne Eigentumswechsel bei Neufassung der Abt. I am 5.7.1999 zu ½ Anteil als Eigentümerin des vorbezeichneten Grundeigentums, das ein Bodenreformgrundstück war, ins Grundbuch eingetragen worden.

Unter dem 9.6.1999 ersuchte der Beteiligte zu 1) mit gesiegeltem Schreiben vom 4.6.1999 das Grundbuchamt, „zur Sicherung des Anspruches des Landes Brandenburg nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB” in Abt. II des Grundbuchs von D. bezüglich der eingangs benannten Flurstücke eine Vormerkung nach Art. 233 § 13a EGBGB zu Gunsten des Landes Brandenburg (Ministerium der Finanzen) einzutragen. Diese Auflassungsvormerkung wurde am 5.7.1999 eingetragen.

Gegen die Eintragung der Auflassungsvormerkung hat die Beteiligte zu 2) Beschwerde eingelegt.

Das LG hat das Grundbuchamt angewiesen, die Auflassungsvormerkung zu löschen. Die Löschung ist zwischenzeitlich erfolgt.

Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1).

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, namentlich in der rechten Form eingelegt (§§ 78, 80 Abs. 1 GBO), und begründet.

Die Entscheidung des LG beruht auf mehreren verfahrensrechtlichen Gesetzesverletzungen. Weder hätte das LG die Löschung der eingetragenen Vormerkung veranlassen dürfen, noch ist überhaupt durch die eingetragene Vormerkung das Grundbuch unrichtig geworden. Unrichtig ist das Grundbuch jetzt nur deshalb, weil das Grundbuchamt der Anweisung des LG, an die es gebunden war, gefolgt ist und die Vormerkung – materiell-rechtlich zu Unrecht – gelöscht hat.

1. Mit seiner Anweisung an das Grundbuchamt hat das LG schon das Verfahrensrecht verletzt.

a) Mit ihrer Erstbeschwerde hatte sich die Beteiligte zu 2) gegen eine Eintragung gewandt. Eine solche Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 2 S. 1 GBO unzulässig und wäre – als solche – zu verwerfen gewesen.

Allerdings lässt § 71 Abs. 2 S. 2 GBO die Beschwerde zu mit dem Ziel, gegen die Eintragung einen Amtswiderspruch (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO) einzutragen. So hätte das LG – wäre seine Rechtsauffassung richtig – die Beschwerde auslegen dürfen was es aber nicht getan und das Grundbuchamt dazu auch nicht angewiesen hat.

b) Gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 GBO ist eine Beschwerde gegen eine Eintragung auch zulässig mit dem Ziel, das Grundbuchamt zur Löschung dieser Eintragung gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO anzuweisen.

Die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift, die das LG gar nicht erst geprüft hat, liegen ersichtlich nicht vor. Nach dieser Vorschrift dürfen nur solche Eintragungen – von Amts wegen – gelöscht werden, die ihrem Inhalte nach unzulässig sind. Das ist bei der Eintragung einer Auflassungsvormerkung ganz offensichtlich nicht der Fall. Das LG selbst hat die – erneute, wenn auch mit schlechterem Rang – Eintragung auf der Grundlage eines neuen Ersuchens für zulässig erachtet.

c) Allein dies nötigt schon zu der Anweisung an das Grundbuchamt, gegen die Löschung der Vormerkung von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen.

Auch die Löschung ist eine Eintragung i.S.d. § 71 GBO, gegen die – in den Grenzen und mit den Zielen des § 71 Abs. 2 GBO – eine Beschwerde zulässig ist. Die Löschung selbst ist nicht „ihrem Inhalte nach” unzulässig und kann nicht ihrerseits „gelöscht” werden. Wohl aber ist gegen die Löschung ein Amtswiderspruch einzuklagen, weil die Löschung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften – wie erörtert – vorgenommen worden ist und das Grundbuch unrichtig gemacht hat. An der Verletzung des Gesetzes ändert es nichts, dass das Grundbuchamt an die Anweisung des LG gebunden war. Ein Verschulden des Grundbuchführers ist nicht vorausgesetzt. Die Anweisung selbst ist – wie das mit dieser Entscheidung geschieht – aufzuheben und rechtfertigt schon deshalb verfahrensrechtlich die Löschung nicht.

2. Das LG hat das formelle Grundbuchrecht auch noch in einem anderen Punkte und damit zugleich auch das materielle Recht verletzt. Es hätte das Grundbuchamt nicht einmal zur Eintragung eines Amtswiderspruchs, § 53 Abs. 1 S. 1 GBO, anweisen dürfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen ersichtlich nicht vor.

a) Bei der Eintragung der Vormerkung hat das Grundbuchamt Verfahrensvorschriften nicht verletzt. Eine solche Gesetzesverletzung hat das LG auch nicht festgestellt.

Das Ersuchen des Beteiligten zu 1), das die Grundlage der Eintragung der Vormerkung w...

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