Leitsatz (amtlich)

Die zeitliche Lage eines Ferienumgangs - auch der Großeltern mit dem Enkelkind - ist konkret zu regeln.

 

Normenkette

BGB § 1685

 

Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 12.07.2013; Aktenzeichen 3 F 185/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 12.7.2013 abgeändert.

Die Großeltern väterlicherseits haben das Recht, mit dem Kind C. W. jedes Jahr in den Herbstferien des Landes Brandenburg eine Woche zusammen zu sein, und zwar vom 1. Samstag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Samstag, 18:00 Uhr.

Die Großeltern väterlicherseits holen das Kind zu Beginn des Umgangs von der Wohnung der Mutter ab und bringen es am Ende des Umgangs wieder dorthin zurück. Die Mutter hält das Kind zu Beginn des Umgangs zur Abholung bereit und nimmt es am Ende des Umgangs an ihrer Wohnung entgegen.

Bei einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Regelungen kann ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz werden den Großeltern väterlicherseits und der Mutter je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Großeltern väterlicherseits begehren Ferienumgang mit ihrer Enkeltochter C.

C. Eltern leben voneinander getrennt. C. lebt bei ihrer Mutter. Der Umgang des Vaters ist durch Beschluss des AG vom 10.2.2012 (3 F 219/11) geregelt. Ein unter dem 25.10.2012 eingeleitetes Umgangsvermittlungsverfahren (3 F 269/12) erklärte der Vater mit Schriftsatz vom 8.2.2013 für erledigt.

Unter dem 30.7.2012 haben die Großeltern väterlicherseits den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin beantragt, dass sie mit ihrer Enkeltochter Umgang an jedem ersten Wochenende eines Monats sowie in den Herbstferien vom 6. bis zum 13.10.2012 haben. Durch Beschluss vom 20.8.2012 hat das AG eine einstweilige Anordnung erlassen, in der den Anträgen der Großeltern weitgehend Rechnung getragen worden ist. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat die Mutter nach Hinweis des Senats auf die fehlende Anfechtbarkeit nach § 57 FamFG zurückgenommen. Im Anschluss hat die Mutter unter Hinweis auf § 54 Abs. 2 FamFG eine erneute Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2013 haben die weiteren Beteiligten erklärt, mit Unterstützung des Jugendamtes solle der Versuch einer einvernehmlichen Umgangsregelung unternommen werden. Hierauf hat das AG noch in der mündlichen Verhandlung die Aufhebung der einstweiligen Anordnung verkündet. Unter dem 17.4.2013 haben die Großeltern unter Hinweis darauf, dass die Vermittlung durch das Jugendamt nicht zu einer Lösung habe führen können, die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens begehrt, dabei aber nicht ausdrücklich beantragt, dass eine einstweilige Anordnung zu erlassen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem AG vom 21.6.2013 haben die weiteren Beteiligten eine gerichtlich gebilligte (Teil-) Vereinbarung dahin geschlossen, dass die Großeltern väterlicherseits im Anschluss an den Umgang des Vaters, wenn er auf ein Wochenende oder in ein Wochenende fällt, Umgang mit dem Kind an dem sich anschließenden Sonntag bis 17:00 Uhr haben.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 12.7.2013 hat das AG den Großeltern väterlicherseits das Recht eingeräumt, mit C. Umgang für einen zusammenhängenden Urlaub in einer Woche in den Ferien des Landes Brandenburg zu haben. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor:

Mit Rücksicht darauf, dass auch sie und der Vater mit dem Kind Urlaub verbringen wollten und inzwischen auch die Großeltern mütterlicherseits ein Umgangsrecht geltend machten, stehe, wenn man dem Begehren der Großeltern väterlicherseits nachgebe, für eine individuelle Feriengestaltung C. mit anderen Kindern keine Zeit mehr zur Verfügung. Da C. im Sommer 2013 eingeschult worden sei, habe sich eine neue Situation ergeben, so dass es sinnvoll sei, den Umgang sowohl des Vaters als auch der Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits völlig neu zu gestalten. Auch sei zu berücksichtigen, dass sie inzwischen in das von ihrem bisherigen Wohnort Z. 8 bis 10 km entfernte Dorf R. umgezogen sei.

Die Mutter beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Die Großeltern väterlicherseits halten an dem Begehren, Ferienumgang mit dem Kind zu haben fest und begehren nunmehr eine konkrete Regelung dahin, dass dieser Umgang in der ersten Woche der Herbstferien des Landes Brandenburg stattfinde.

Unter dem 29.8.2013 haben die Großeltern mütterlicherseits ebenfalls ein gerichtliches Verfahren zur Regelung ihres Umgangs mit dem Kind eingeleitet. Durch Beschluss vom 18.12.2013 (3 F 237/1...

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