Verfahrensgang

AG Cottbus (Entscheidung vom 05.04.2011; Aktenzeichen 51 F 317/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.03.2013; Aktenzeichen XII ZB 650/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 05. April 2011 - A.z. 51 F 317/09 - zu Ziffer II abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 21. Juli 2011 monatlich nachehelichen Unterhalt in Höhe von 857,50 €, fällig jeweils monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats, zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Im Hinblick auf die Kosten erster Instanz bleibt es bei der durch das Amtsgericht getroffenen Entscheidung.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind inzwischen rechtskräftig geschiedene Eheleute und streiten über nachehelichen Unterhalt sowie dessen Befristung.

Die Ehe wurde im Oktober 1984 geschlossen. Aus ihr sind die im Juli 1983 geborene Tochter J... und der im März 1986 geborene Sohn E... hervorgegangen. Dieser studierte bis zu seiner Exmatrikulation im September 2011 an der B... C.... Der Antragsteller hat an den Sohn E... im Einverständnis der Beteiligten bis einschließlich Oktober 2011 monatlichen Unterhalt von 400,00 € gezahlt.

Die Beteiligten trennten sich (spätestens) im Januar 2009. Mit notarieller Urkunde vom 28. Mai 2009 verpflichtete sich der Antragsteller, an die Antragsgegnerin für die Zeit des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhalt von 832,75 € zu zahlen. Diese Zahlungen hat er auch regelmäßig erbracht.

Der 1959 geborene Antragsteller ist Schichtleiter bei V... im Kraftwerk J.... Er arbeitet im Dreischichtsystem. Aufgrund einer Krebserkrankung war der Antragsteller in den vergangenen Jahren zeitweise arbeitsunfähig. Im Zeitraum Oktober 2009 bis März 2010 bezog er Krankengeld. Danach war er in vollem Umfang arbeitsfähig.

Die 1956 geborene Antragsgegnerin beendete im Sommer 1972 die Oberschule und wurde als Maschinist für Wärmekraftwerke ausgebildet. Sie beendete die Ausbildung im Juli 1974 mit dem Facharbeiterbrief. Danach war sie im Kraftwerk H... bzw. im Kraftwert J... als Maschinist für Außenanlagen und später als Schichtdispatcher Außenanlagen tätig. Im Juni 1978 erwarb sie die Qualifikation als Meister in der Fachrichtung Kraftwerkstechnik. Ab Mai 1980 wurde sie als Leitstandsmaschinist eingesetzt und am März 1987 als Operativtechnologe. Die Übernahme neuer Aufgaben war jeweils mit einer höheren Entlohnung verbunden. Zuletzt erhielt die Antragsgegnerin eine Entlohnung nach Lohngruppe 9. Zum 28.Februar 1990 schied die Antragsgegnerin "aus persönlichen Gründen" bei dem VE-Kombinat Braunkohlenkraftwerke aus. Am 1. März 1990 nahm sie eine Tätigkeit als Abstimmer nach Lohngruppe 6 bei der W... der Landwirtschaft beim Rat des Bezirks C... auf. Zum 01. Mai 1993 wurde die Antragsgegnerin arbeitslos. In der Folgezeit absolvierte sie eine Umschulung zur Bauzeichnerin, Schwerpunkt Hochbau, die sie im März 1996 erfolgreich abschloss. In der Zeit vom 9. Februar 1996 bis 30. Juni 1998 war die Antragsgegnerin als technische Zeichnerin bei der WI... mbH beschäftigt. Es schloss sich eine Zeit der erneuten Arbeitslosigkeit an, die durch ABM-Maßnahmen vom 1. April 2001 bis 31. März 2002 sowie vom 15. August 2003 bis 14. Februar 2004 unterbrochen wurde. Seit dem 24. Oktober 2005 ist die Antragsgegnerin beim Amt P... - aufgrund verschiedener befristeter Verträge - mit einer wöchentlichen Grundarbeitszeit von 35 Stunden angestellt. Sie leistet zusätzlich Überstunden. Ihr obliegt die Erfassung und Bewertung des Infrastrukturvermögens im Amt P... zwecks Erstellung der Eröffnungsbilanz. Der derzeitige Arbeitsvertrag ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet.

Mit Antragsschrift vom 11. November 2009 hat der Antragsteller das Ehescheidungsverfahren eingeleitet. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin im Dezember 2009 zugestellt worden.

Im Laufe des Verfahrens hat die Antragsgegnerin die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig gemacht und die Zahlung von monatlich 857,50 € nachehelichem Unterhalt begehrt. Sie ist dabei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers von 3.397,53 € ausgegangen und hat ihr eigenes durchschnittliches Nettoeinkommen mit 1.377,67 € beziffert.

Der Antragsteller ist dem Unterhaltsbegehren entgegengetreten. Er hat die Unterhaltsberechnung im Einzelnen beanstandet und den Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt grundsätzliche in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile durch ihre Arbeitsbiographie erlitten. Sie sei während der Ehe insgesamt erwerbstätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis mit dem VE Kombinat Braunkohlenkraftwerke habe die Antragsgegnerin gekündigt, weil sie seinerzeit der Auffassung gewesen sei, der Arbeitsplatz sei gefährdet und beim Rat des Bezirks C... könne sie einen besser abgesicherten Arbeitsplatz erlangen. Er hat die Ansicht...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge