Tenor

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 52.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat als Stromübertragungsnetzbetreiberin im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit Antrag vom 28. Oktober 2005 um Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nachgesucht.

Mit Bescheid vom 29.6.2006 hat die Antragsgegnerin gemäß § 23 a EnWG der Antragstellerin die bis zum 31.12.2007 befristete Genehmigung erteilt, die Entgelte für den Netzzugang Strom gemäß einem näher bezeichneten Preisblatt am 1.7.2006 zu erheben. Die Genehmigung wurde unter Auflagen erteilt. So sollten die seit dem 1.11.2005 erzielten "Mehrerlöse" kostenmindernd verrechnet werden, wobei zwei Verrechnungsvarianten angeboten wurden. Unter Mehrerlös sind diejenigen Entgelte zu verstehen, die sich aus der Differenz zwischen den bisher erhobenen Netzentgelten und den mit besagtem Bescheid genehmigten Netzentgelten für den Zeitraum zwischen 1.11.2005 (Antragstellung) und 30.6.2006 (Genehmigungserteilung) ergeben.

Hinsichtlich der Begründung der Auflagen der Mehrerlösverrechnung führte die Antragsgegnerin aus, die nach Eingang des Antrages der Antragstellerin auf Entgeltgenehmigung beim zuständigen Ministerium bis zum Genehmigungszeitpunkt bei den Netzbetreibern zu viel vereinnahmten Erlöse sollten nicht der Antragstellerin verbleiben. Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (§§ 32 Abs. 2 StromNEV i. V. m. § 118 Abs. 1 b EnWG) bestehe für Netzbetreiber spätestens seit Ablauf der Antragsschrift am 31.10.2005 die Verpflichtung, Netznutzungsentgelte ausschließlich kostenorientiert nach den neuen Spekulationsregeln zu ermitteln. Zwar dürften die Netzbetreiber nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ihre bisherigen Entgelte nach dem 31.10.2005 bis zur Entscheidung der Regulierungsbeschwerde weiter erheben. Dem Gesetz sei jedoch nicht zu entnehmen - und dies könne auch nicht dem Willen des Gesetzgebers unterstellt werden -, dass den Netzbetreibern letztlich die Erlöse aus überhöhten Entgelten zu belassen seien.

Gegen diesen ihr am 30.6.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.7.2006 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin.

Mit der Beschwerde begehrt sie, die in dem Bescheid vom 29.6.2006 enthaltene Auflage hinsichtlich Mehrerlösverrechnung (Auflage Ziff. 2) aufzuheben.

Zugleich begehrt sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betreffend die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Auflage Ziff. 2.

Vor Erteilung der Genehmigung hatte die Antragstellerin auf ein Schreiben der Antragsgegnerin dieser mit Schreiben vom 19.6.2006 mitgeteilt, sie wolle derjenigen Mehrerlösverrechnungsvariante den Vorzug geben, wonach eine Rückerstattung an die Netzkunden erfolgen solle. Die Rückzahlung der Mehrerlöse erfolge unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Entscheidung betreffend die Rechtmäßigkeit der Abschöpfung der Mehrerlöse.

Mit Änderungsbescheid vom 11. August 2006 hat die Antragsgegnerin die Auflage Ziff. 2 des Bescheides vom 29. Juni 2006 aufgehoben.

Die Antragstellerin hat daraufhin im Beschwerdeverfahren und auch im Verfahren betreffend die einstweilige Anordnung die Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Antragsgegnerin hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen und sich gegen eine Kostenauferlegung verwehrt.

Dem Antrag betreffend aufschiebende Wirkung fehle die erforderliche Eilbedürftigkeit. Dieser Antrag sei erst vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Antragstellerin bei Gericht eingegangen. Zudem fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Antragstellerin; diese habe sich mit Schreiben vom 19. Juni 2006 mit einer Mehrerlösverrechnung einverstanden erklärt.

Weiter meint die Antragsgegnerin, allein der zwischenzeitlich veröffentlichte Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2006 (Az: VI-3 Kart 289/06 (V)), nach dessen Bekanntwerden die Antragsgegnerin den Änderungsbescheid vom 11. August 2006 erlassen habe, begründe nicht ohne weiteres ernstliche Zweifel im Sinne von § 77 Abs. 3 Ziffer 2 EnWG an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses. Zwar sei der materiellrechtliche Kern des dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung unterbreitenden Sachverhaltes mit dem hier vorliegenden vergleichbar. Die angefochtenen Bescheide in den beiden Verfahren hätten jedoch einen unterschiedlichen Inhalt.

Die Antragstellerin hat erklärt, keinen Kostenantrag betreffend ihre außergerichtlichen Kosten stellen zu wollen.

II.

Nachdem beide Parteien das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist allein über die Tragung der Gerichtskosten zu entscheiden.

Die Gerichtskosten waren der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da dies der Billigkeit entspricht (§ 90 Satz 1 EnWG). Ohne übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien wäre die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren voraussichtlich unterlegen.

Gleiches folgt aus dem in § 93 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken. Die Antragsge...

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