Leitsatz (amtlich)

Für die Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gelten die Frist- und Formbestimmungen des § 117 I 1 bis 3 FamFG. Die Beschwerde ist mit einem bestimmten Sachantrag binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen.

In der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er im angefochtenen Beschluss als unzutreffend ansieht, und er muss die Gründe angeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Die Beschwerdebegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.

 

Verfahrensgang

AG Senftenberg (Beschluss vom 15.07.2015; Aktenzeichen 31 FH 3/15)

 

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Senftenberg vom 15.7.2015 wird verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens und der Wert des Verfahrens erster Instanz werden auf je 6.193,50 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren.

I. Der Antragsgegner ist der Vater des 2000 geborenen Antragstellers. Die Eltern leben getrennt. Der Antragsteller wohnt bei seiner Mutter.

1. Der Antragsteller hat im vereinfachten Verfahren die Festsetzung von Kindesunterhaltsverpflichtungen in Höhe von 323,50 Euro ab 1.7.2014 und von 283,50 Euro ab 1.1.2015 beantragt. Die beantragten Beträge berücksichtigten die Hälfte des Kindergeldes und den ab 2015 erhöhten Selbstbehaltsbetrag. Auf das Antragsformular (Bl. 2) und den begleitenden Schriftsatz (Bl. 1) wird verwiesen.

Der Antragsgegner entgegnete nichts.

2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Unterhalt gemäß dem Antrag festgesetzt (Bl. 9).

3. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 20.7.2015 zugestellt worden (Bl. 11). Er hat am 20.8.2015 beim AG Beschwerde eingelegt (Bl. 13) und in dem dazu eingereichten Schriftsatz ausgeführt, der Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltszahlung sei nicht richtig festgesetzt. Der Antragsgegner sei nicht ab 1.7.2014 zur Zahlung verpflichtet. Das staatliche Kindergeld sei nicht berücksichtigt worden. Auf die Beschwerdeschrift vom 20.8.2015 (Bl. 13 bis 15) wird verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des AG - Familiengerichts - Senftenberg vom 15.07.2015, Geschäftsnummer 31 FH 3/15 aufzuheben und die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

Das AG hat die Akte am 21.12.2015 bei dem Oberlandesgericht vorgelegt (Bl. 44R).

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Dass die in der Beschwerdeschrift enthaltene Beschwerdebegründung erst weit nach Ablauf der Frist beim Oberlandesgericht eingegangen sind (§ 117 I 2, 3 FamFG), hätte durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereinigt werden können, die eines Antrages nicht bedarf (vgl. BGH, NJW 2012, 2814, Abs. 26, 30). Diese Entscheidung kann unterbleiben, weil die Unzulänglichkeit der Begründung nicht behoben werden kann und zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt.

2. Für die Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gelten die Frist- und Formbestimmungen des § 117 I 1 bis 3 FamFG. Die Beschwerde ist mit einem bestimmten Sachantrag binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen.

Während die Einordnung des vereinfachten Verfahrens als Unterhaltssache (§ 231 I Nr. 1 FamFG) und damit als Familienstreitsache (§ 112 Nr. 1 FamFG) allgemeiner Ansicht entspricht (Keidel-Giers, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 249 Rdnr. 6; MüKo-FamFG-Macco, 2. Aufl. 2013, § 256 Rdnr. 2; Wendl/Dose-Schmitz, UnterhR, 9. Aufl. 2015, § 10 Rdnr. 599, 679; Bahrenfuß-Schwedhelm, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 249 Rdnr. 2), wird die Anwendung des § 117 I FamFG bei der Anfechtung des Festsetzungsbeschlusses zumeist gar nicht erwähnt. Die Ansicht, die Sonderregeln des § 117 FamFG seien zu beachten (Senatsbeschl. v. 15.2.2015 - 13 WF 280/14 -, FamRZ 2015, 1513; Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 256 Rdnr. 8c ff.; MüKo-FamFG-Macco, § 256 Rdnr. 2), ist von anderen Autoren ebenso unbeachtet geblieben wie die entgegenstehende Meinung, § 117 FamFG gelte nicht, weil das vereinfachte Verfahren nicht mit den Vorschriften des Berufungsrechts belastet werden solle (Wendl/Dose-Schmitz, § 10 Rdnr. 599).

Diese letztgenannte Ansicht findet im Wortlaut der Regelungen des vereinfachten Verfahrens indes keine Stütze. Besondere Regelungen über die Beschwerde enthäl...

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