Leitsatz (amtlich)

1. Für die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB ist das FamG zuständig.

2. Ist eine Bestellung zum Ergänzungspfleger und nicht zum Verfahrenspfleger erfolgt, kann eine Vergütungsfestsetzung nicht nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG i.V.m. § 1 BVormVG erfolgen. Vielmehr richten sich die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Ergänzungspflegers nach §§ 1835 ff. BGB.

3. Der Pfleger hat die Wahl, ob er seine konkret ausgewiesenen Aufwendungen im Einzelnen nach § 1835 BGB abrechnet oder ob er die Pauschale gem. § 1835a BGB geltend macht. Eine Kumulierung von Einzelabrechnung und Entschädigung ist ausgeschlossen.

4. Als Aufwendungen sind nur für den Pflegling verauslagte Geldbeträge oder sonstige geldwerte Leistungen zu ersetzen. Ein Ersatz für erbrachte Dienstleistungen, also die für die Führung der Pflegschaft aufgewendete Arbeitszeit, kann nicht verlangt werden.

5. Die Aufwendungen eines ehrenamtlich tätigen Pflegers sind anders als diejenigen eines berufsmäßigen Pflegers von der Umsatzsteuer befreit.

 

Verfahrensgang

AG Perleberg (Beschluss vom 17.10.2001; Aktenzeichen 66 F 120/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 528,84 DM festgesetzt.

 

Gründe

Bei der Beschwerde/Erinnerung der Antragstellerin vom 22.10.2001 handelt es sich um eine sofortige Beschwerde i.S.v. § 56g Abs. 1, 5, 7 FGG. Danach findet gegen die gerichtliche Entscheidung über die Festsetzung der Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Klägers die sofortige Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 DM übersteigt. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Zum einen geht es vorliegend um Ansprüche der Antragstellerin als Ergänzungs-, nicht als Verfahrenspflegerin. Denn durch Beschluss des AG vom 18.8.1999 ist eine Pflegschaft gem. § 1909 Abs. 1 BGB eingeleitet worden. Die Vorschrift des § 1909 BGB sieht vor, dass derjenige, der unter elterlicher Sorge (…) steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern (…) gehindert sind, einen Pfleger erhält.

Zum anderen ist der Beschwerdewert erreicht, da durch den angefochtenen Beschluss ein Betrag von 323,02 DM anstelle des beantragten Betrages von 851,86 DM festgesetzt worden ist.

Die sofortige Beschwerde ist auch innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 22 Abs. 1 FGG eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss ist der Antragstellerin am 22.10.2001 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist am 24.10.2001 beim AG eingegangen.

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der Senat berufen, da die Festsetzung der Aufwandsentschädigung durch das FamG als das für die Festsetzung zuständige erstinstanzliche Gericht des Pflegschaftsverfahrens erfolgt ist (Keidel/Engelhardt, FGG, 14. Aufl., § 56d Rz. 5). Die Zuständigkeit des FamG zur Anordnung der Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB im Fall der hier vorliegenden rechtlichen Verhinderung der Eltern des Kindes ergibt sich aus § 1693 BGB (OLG Zweibrücken v. 14.6.1999 – 3 W 132/99, OLGReport Zweibrücken 1999, 399 = FamRZ 2000, 243; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1909 Rz. 10).

Die sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Eine Festsetzung des beantragten Aufwendungsersatzes über den zuerkannten Betrag von 323,02 DM hinaus kommt nicht in Betracht.

Entgegen der Auffassung des AG steht der Antragstellerin eine – von ihr i.Ü. auch nicht beantragte – Vergütung nicht zu. Insbesondere kann eine Vergütungsfestsetzung nicht gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG i.V.m. § 1 BVormVG erfolgen, da die Antragstellerin nicht zur Verfahrenspflegerin bestellt, sondern Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB angeordnet worden ist. Die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Ergänzungspflegers richten sich nach §§ 1835 ff. BGB. Denn gem. § 1915 Abs. 1 BGB finden auf die Pflegschaft die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entspr. Anwendung, folglich auch die Regeln über den Aufwendungsersatz gem. §§ 1835, 1835a BGB und die Vergütung gem. §§ 1836, 1836a BGB (Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1915 Rz. 3). Daraus folgt ein Vergütungsanspruch der Antragstellerin nicht.

Gemäß § 1836 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Pflegschaft grundsätzlich unentgeltlich geführt. Eine Vergütungspflicht besteht nach § 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB bzw. § 1836a BGB ausnahmsweise für den Fall, dass das Gericht bei der Pflegerbestellung feststellt, dass der Pfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt. Eine solche Feststellung enthält der Bestellungsbeschluss vom 18.8.1999 nicht. Als nicht berufsmäßige Pflegerin könnte die Antragstellerin nach Maßgabe des § 1836 Abs. 3 BGB eine Vergütung nur von einem vermögenden Pflegling erhalten (Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1836 Rz. 4), keinesfalls, wie hier begehrt, aus der Staatskasse. Daher hat die Antragstellerin nur einen Anspruch auf Ersatz der konkreten Aufwendungen gem. § 1835 BGB oder auf die pauschale Aufwandsentschädigung gem. § 1835a BGB gegen die Sta...

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