Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstige Familiensache: Anspruch eines Elternteils auf ein Näherungs- und Kontaktverbot gegen einen Dritten

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, §§ 1004, 1632 Abs. 2, § 1687 Abs. 1 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 28.01.2014; Aktenzeichen 230 F 86/13)

 

Tenor

I. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Zweigstelle Guben vom 28.1.2014 - Az. 230 F 86/13 - gewährt.

II. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Zweigstelle Guben vom 28.1.2014 - Az. 230 F 86/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Kind M. G., geboren am... Februar 2010, zu Zeiten dessen Umgangs mit dem Antragsteller zu kontaktieren, insbesondere anzusprechen oder zu berühren, oder sonst ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen und sich dem Kind auf weniger als fünf Meter zu nähern; bei zufälligen Zusammentreffen ist die Antragsgegnerin verpflichtet, unverzüglich einen Abstand von mindestens fünf Metern herzustellen.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende (Unterlassung-)Verpflichtungen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder unmittelbar Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

III. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands im Verfahren erster Instanz entstandenen Kosten, von deren Erhebung abgesehen wird.

IV. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird - zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung in dem angefochtenen Beschluss - auf 1.500 EUR festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

VI. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt... in... bewilligt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist - mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Kindesmutter allein zusteht - (mit-)sorgeberechtigter Vater der am... Februar 2010 geborenen M. G., mit der er jeweils dienstags ab 14.00 Uhr bis donnerstags 17.00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende von freitags 14.00 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr persönlichen Umgang pflegt.

Die Antragsgegnerin wohnt im selben Dorf wie der Antragsteller, pflegt intensive soziale Kontakte in der dörflichen Gemeinschaft und ist dort allgemein als "Oma Gi..." bekannt; eine verwandtschaftliche oder auch nur sonst (rechtlich) bedeutsame Beziehung zu M. besteht nicht. Der Antragsteller hat in Bezug auf seine Person bereits ein Kontakt- und Näherungsverbot der Antragsgegnerin erwirkt.

Aus Anlass eines vom Antragsteller nicht erwünschten und schließlich untersagten Versuchs einer persönlichen Kontaktaufnahme der Antragsgegnerin zu M. über den Zaun des vom Vater bewohnten Hausgrundstücks am 17.4.2013, der als solcher unstreitig und nur in der Intensität der Ansprache durch die Antragsgegnerin umstritten ist, hat der Antragsteller - nach fruchtlos gebliebenen außergerichtlichen Aufforderungen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung - das Familiengericht mit dem Ziel angerufen, der Antragsgegnerin während der Umgangszeiten zwischen Vater und Tochter ein Kontakt- und Näherungsverbot in Bezug auf M. aufzuerlegen. In der Folgezeit hat der Antragsteller weitere Begegnungen behauptet, in denen die Antragsgegnerin in von ihm unerwünschter Weise persönliche Kontakte zu M. gesucht habe.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Sie wirke auf das Kind lediglich im Rahmen ihrer dörflichen Kontakte insoweit ein, als dass sie M. - wie jeden anderen Dorfbewohner auch - freundlich grüße; ein solches Verhalten könne ihr der Antragsteller nicht verbieten. Sie hat gemeint, die Vorgehensweise des Antragstellers, dem Kind einen normalen Kontakt mit der Antragsgegnerin (und/oder auch anderen Dorfbewohnern) zu verbieten, sei kindeswohlgefährdend, zumal die Mutter sich solchen üblichen sozialen Kontakten der Antragsgegnerin zu dem Kind nicht verschließe.

Das Amtsgericht hat das Verfahren als Kindschaftssache geführt und nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen zu einzelnen der hier umstrittenen Begegnungen den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 28.1.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsteller ein solches Kontaktverbot nur gemeinsam mit der Kindesmutter aussprechen und durchsetzen könne, weil es sich um eine grundsätzliche Regelung für das Kind handele, für die eine Vertretungsberechtigung nur beider Eltern gemeinsam bestehe. Im Übrigen sei im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass von der Antragsgegnerin schädliche Einflüsse auf das Kind ausgingen; diese habe im Einzelfall - am 17.4.2013 - den Wunsch des Antragstellers, eine weitere Ansprache des Kindes zu unterlassen, respektiert.

Gegen diese ihm am 30.1.2014 zugestellte Entscheidung...

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