Verfahrensgang

LG Cottbus (Aktenzeichen 2 O 270/20)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 07.12.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Wert der Beschwerde wird auf 162.663,84 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Erteilung der Zustimmung zur Auszahlung von 162.663,84 EUR gegenüber der ... Sparkasse ..., Filiale ..., in Anspruch.

Das vom Kläger zunächst angerufene Landgericht Potsdam hat sich durch Beschluss vom 24.6.2020 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Cottbus verwiesen.

Das Landgericht Cottbus hat am 5.10.2020 einen Termin zur Güte- und mündlichen Verhandlung am 29.10.2020 um 15.00 Uhr bestimmt und zu diesem Termin das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Durch Beschluss vom 7.10.2020 hat es die Sache auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2020 hat die Beklagte eine Terminverlegung auf einen späteren Zeitpunkt, zu dem sich die Infektionsdynamik der Covid-19-Pandemie entschärft hat, beantragt. Durch Beschluss vom 27.10.2020 hat der Einzelrichter den Antrag zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2020 hat die Beklagte ein Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter ausgebracht. Darauf ist der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben werden worden. Der Einzelrichter hat sich am 2.11.2020 dienstlich geäußert.

Das Ablehnungsgesuch ist durch Beschluss des Landgerichts vom 7.12.2020, der der Beklagten am 18.12.2020 zugestellt worden ist, zurückgewiesen worden. Dagegen hat die Beklagte am 30.12.2020 sofortige Beschwerde eingelegt.

Durch Beschluss vom 8.1.2021 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, nachdem sie insbesondere innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden ist.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 42 Abs. 1, 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, das Vorliegen eines Sachverhalts, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (BVerfGE 82, 30, 38; 90, 138, 139; BGH NJW 2014, 1227, 1228; 1995, 1677, 1678; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 42, Rn. 9). Dazu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, eine negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Partei, unsachliche Äußerungen oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei in der Ausübung ihrer Rechte (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 20 ff., m. w. N.). Erforderlich ist stets, dass das Verhalten des Richters geeignet ist, den Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache zu erwecken (BGH NJW-RR 1986, 738 f.). Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen des Richters im Rahmen der materiellen Prozessleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 26 ff., m. w. N.). Nach § 44 Abs. 2 ZPO hat die Partei die von ihr vorgebrachten Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen, wobei sie selbst zur Versicherung an Eides statt nicht zugelassen werden darf.

Nach diesen Grundsätzen ist eine fehlende Unparteilichkeit des Richters ... nicht zu besorgen. Sie folgt nicht aus der von der Beklagten insoweit allein in Bezug genommenen Ablehnung des Terminverlegungsantrags vom 23.10.2020.

Die Entscheidung über einen Terminverlegungsantrag stellt grundsätzlich eine verfahrensleitende Entscheidung dar, die unabhängig von der Sachentscheidung ist und deshalb regelmäßig nicht auf eine fehlende Unparteilichkeit des Richters schließen lässt (BGH, Beschluss vom 6.4.2006, V ZB 194/05, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 30.6.2015, 1 W 20/15; Beschluss vom 28.4.2015, 1 W 10/15; Beschluss vom 19.1.2015, 1 W 40/15; Beschluss vom 17.1.2014, 1 W 37/13; 4. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.12.2018,13 WF 221/18, zitiert nach juris OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.6.1996, 11 W 55/96, zitiert nach juris). Soweit etwas anderes gelten mag, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt würde oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH a. a. O.; 4. Senat für Familiensachen a. a. O.), ist eine solche...

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