Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind Änderungen der Versorgungshöhe, die sich aufgrund nachehezeitlicher gesetzlicher Änderungen ergeben, immer zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die nachträglich durch Gesetz erfolgte Reduzierung, Erhöhung oder Wiedereinführung einer Sonderzahlung in der Beamtenversorgung.

2. Hat ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte Ost erworben, handelt es sich für die Wertbemessung nach § 50 FamGKG nur um ein Anrecht.

 

Normenkette

VersAusglG § 5; FamGKG § 50

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 15.10.2012; Aktenzeichen 10 F 912/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des AG Fürstenwalde vom 15.10.2012 in Ziff. 4 des Tenors abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung ... zum Zeichen ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 479,52 EUR monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.2009, bei der Wehrbereichsverwaltung ... übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei dem im angefochtenen Beschluss angeordneten Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtsgebühren zweiter Instanz werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird anderweitig auf 3.720 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf den am 9.9.2009 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hat das AG durch Urteil vom 4.8.2010 die am 10.10.1986 geschlossene Ehe geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich gem. § 2 VAÜG ausgesetzt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG nach Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 50 VersAusglG den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die weitere Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde. Sie macht geltend, das AG habe das bei ihr bestehende Anrecht des Antragstellers zu Unrecht nicht ausgeglichen, da die Voraussetzungen des § 18 VersAusglG nicht gegeben seien.

II. Die gem. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist begründet. Das bei ihr bestehende Anrecht des Antragstellers ist auszugleichen. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.

1. Zutreffend ist das AG von einer Ehezeit gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.10.1986 bis zum 31.8.2009 ausgegangen.

2. Soweit es um die während der genannten Ehezeit erworbenen auszugleichenden Anrechte der beteiligten Eheleute bei den weiteren Beteiligten zu 2. und 3. geht, bleibt es bei der Entscheidung des AG, ohne dass es hierzu weiteren Ausführungen bedarf. Denn die weitere Beteiligte zu 1. hat ihre Beschwerde auf das bei ihr erworbene Anrecht beschränkt. Eine solche Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (BGH FamRZ 2011, 547).

3. Die weitere Beteiligte zu 1. hat dem AG zunächst eine Auskunft unter dem 11.11.2011 erteilt. Unter dem 14.6.2012 hat sie eine neue Auskunft vorgelegt und dabei darauf hingewiesen, dass durch das Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20.12.2011 ab 1.1.2012 der bisher ruhende Teil der Sonderzahlung wieder gezahlt werde, weshalb sich die Versorgungsanwartschaften des Antragstellers veränderten. Diese letztgenannte Auskunft vom 14.6.2012 ist für den Versorgungsausgleich maßgeblich.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG. Danach sind Änderungen der Versorgungshöhe, die sich aufgrund nachehezeitlicher gesetzlicher Änderungen ergeben, immer zu berücksichtigen. Denn das Gericht hat immer das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, wenn sich dieses nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt. Die Begrenzung auf den Stichtag Ehezeitende gilt insoweit nicht. Daher sind etwa neue Ruhensregelungen im Beamtenversorgungsrecht ebenso zu berücksichtigen wie der Wegfall eines örtlichen Sonderzuschlags, da sich beides rückwirkend auf den späteren - insoweit allein maßgeblichen - effektiven Versorgungsausfall auswirkt und die Versorgung verringert (Hahne, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 5 VersAusglG Rz. 3). Auch die nachträglich durch Gesetz erfolgte Reduzierung einer Sonderzahlung in der Beamtenversorgung ist zu berücksichtigen (OLG Hamm NJW-RR 2012, 203; Brudermüller, NJW 2012, 1266, 1270). Entsprechendes gilt auch, wenn - wie hier - durch Gesetz die Sonderzahlung erhöht bzw. wieder eingeführt wird (Götsche, in: Kaiser/Sc...

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