Verfahrensgang

AG Neuruppin (Beschluss vom 29.08.2013)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 25.9.2013 werden die Löschungsandrohung vom 24.05./11.6.2013 sowie der Beschluss der Rechtspflegerin des AG Neuruppin vom 29.8.2013, mit dem der Widerspruch des Beteiligten gegen die beabsichtigte Löschung seiner Eintragung in das Vereinsregister zurückgewiesen worden ist, aufgehoben.

 

Gründe

I. Das AG Neuruppin hat als Registergericht mit Verfügung vom 24.5.2013 ein Verfahren zur Löschung des Beteiligten im Vereinsregister eingeleitet. Davon hat es den Beteiligten mit Anschreiben vom 11.6.2013 unterrichtet. Zur Begründung der Löschungsabsicht hat das AG mitgeteilt, der Beteiligte sei kein Idealverein nach § 21 BGB, sondern ein wirtschaftlicher Verein i.S.d. § 22 BGB. Es sei keine ideelle Hauptbetätigung des Beteiligten zu erkennen. Der Beteiligte sei deshalb gem. § 395 FamFG im Vereinsregister zu löschen. Das AG hat dem Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt

Der Beteiligte hat der Löschungsabsicht des AG mit Schreiben vom 26.8.2013 widersprochen. Er macht geltend, er erziele durch seine Tätigkeit keinen Gewinn. Weder er noch seine Mitglieder hätten je geldwerte Vorteile erhalten Der Vorstand nehme seine Aufgaben ehrenamtlich wahr. Vorteile durch seine Tätigkeit entstünden allerdings der Stadt S. als Grundstückverpächterin und den Stadtwerken als Energielieferanten. Er sehe sich folglich als Idealverein. Auch sei zu seinen Gunsten bei der Entscheidung nach § 395 FamFG zu berücksichtigen, dass das für seine Eintragung in das Vereinsregister seinerzeit zuständige AG Schwedt die Eintragung vorgenommen habe.

Das AG Neuruppin hat den Widerspruch des Beteiligten mit Beschluss vom 29.8.2013 zurückgewiesen. Es hat die Entscheidung damit begründet, der Beteiligte sein kein Idealverein, sondern ein wirtschaftlicher Verein. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Der Beschluss des AG vom 29.8.2013 ist den vier Vorstandsmitgliedern des Beteiligten am 4.9.2013 zugestellt worden.

Der Beteiligte hat mit Schreiben vom 25.9.2013, das am 30.9.2013 bei dem AG Neuruppin eingegangen ist und von allen vier Vorstandsmitgliedern unterschrieben wurde, Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Mit dieser wiederholt der Beteiligte in knapper Form die bisherige Begründung seines Widerspruchs gegen die Löschungsabsicht. Ergänzend verweist er auf eine Entlastung der Parksituation und einen günstigen Einfluss auf das Kriminalitätsgeschehen in der Stadt.

Das AG hat der Beschwerde des Beteiligten nicht abgeholfen, sondern sie mit Beschluss vom 7.10.2013 dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Gründe des Vorlagebeschlusses wird Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten gem. § 58 Abs. 1 FamFG hat Erfolg.

Nach § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht eine Eintragung im Register von Amts löschen, wenn sie wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist. Diese Voraussetzung einer Löschung von Amts wegen liegt zwar vor.

Die Eintragung des Beteiligten in das Vereinregister hätte nicht erfolgen dürfen. Eine Eintragung in das Vereinsregister ist nur vorzunehmen, wenn es sich um einen Idealverein i.S.d. § 21 BGB handelt. Sie kommt hingegen bei einem wirtschaftlichen Verein nicht in Betracht Dieser kann nicht durch Eintragung in das Vereinsregister, sondern nur durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen, §§ 21, 22 BGB.

Dem Beteiligten kommt hier die Eigenschaft eines wirtschaftlichen Vereins nach § 22 BGB zu. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Vorlagebeschlusses des AG Neuruppins verwiesen.

Die vom AG, aber zumindest sinngemäß auch vom Beteiligten angeführte Gemeinnützigkeit des Beteiligten ist schon deshalb fraglich, weil sie nicht satzungsgemäßes Ziel der Tätigkeit des Beteiligten ist. Diese Tätigkeit hat allenfalls die nicht vom Beteiligten angestrebte Auswirkung, dass der Stadt oder den Stadtwerken Arbeit abgenommen wird. Ebenso strebt der Beteiligte mit der Bereitstellung bzw. dem Unterhalt von Garagen nicht die Verbesserung der Parksituation in S. an. Diese ist kein Ziel des Wirkens des Beteiligten und vielleicht nicht einmal ein Nebeneffekt. Es ist denkbar, dass die Mitglieder des Beteiligten ohne die vom Beteiligten vorgehaltenen Garagen ihre Fahrzeuge anderweitig in Garagen unterbringen würden. Jedenfalls ist es wenig wahrscheinlich, dass die Mitglieder des Beteiligten ohne dessen Garagenangebot mit Dritten um Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum konkurrieren würden. Entsprechendes gilt für den Anspruch des Beteiligten, für eine Verringerung der Kriminalität zu sorgen. Im Zweifel würden die Fahrzeuge der Mitglieder in anderen Garagen untergebracht werden.

Letztlich kommt es auf die vorstehend aufgezeigten Zweifel an einer Gemeinnützigkeit des Beteiligten nicht an, weil ihr Vorhandensein den Beteiligten nicht als Idealverein ausweist. Sie käme allenfalls als Indiz für einen Idealzweck des Beteiligt...

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