Normenkette

ZPO § 406 Abs. 2

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Oktober 2018, Az.: 11 O 37/16, abgeändert.

Das Gesuch der Klägerin, den Sachverständigen ... wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für begründet erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von restlichen Werklohns für Sanitär-, Heizungs- und Gasinstallationsarbeiten am Bauvorhaben an der T... in N...aufgrund der auf den Angeboten der Klägerin vom 06. und 07.07.2015 beruhenden Werkverträge sowie verschiedener Nachträge in Anspruch. Die Beklagten machen unter anderem ein Zurückbehaltungsrecht wegen verschiedener Mängel der Werkleistung der Klägerin geltend. Zudem hat der Beklagte zu 1. mit der Klageerwiderung gegen die Klägerin Widerklage mit dem Ziel der Beseitigung einer Reihe von nach Ansicht der Beklagten bestehender Baumängel erhoben und die Widerklage mit Schriftsatz vom 07.06.2018 wegen weiterer Mängel erweitert.

Mit am 22.06.2017 verkündeten Beschluss, erweitert durch Beschluss vom 24.08.2017, hat das Landgericht u. a. eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung der Beklagten angeordnet, die Werkleistung der Klägerin entspreche teilweise nicht den anerkannten Regeln der Technik. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziffer II) des Beweisbeschlusses vom 22.06.2017 (Bl. 198 f GA) und den Beschluss vom 24.08.2017 (Blatt 227 f GA) verwiesen.

Der Sachverständige ... hat unter dem ... 2017 sein Gutachten erstellt und darin neben den Ausführungen zu den Beweisfragen des Landgerichtes Feststellungen zu aus seiner Sicht bestehenden weiteren Mängel der Werkleistung der Klägerin getroffen. Wegen der Feststellungen im Einzelnen wird auf das Gutachten (Blatt 245 f GA) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 27.03.2018 hat das Landgericht dem Sachverständigen aufgegeben, er solle sein Gutachten bezogen auf die Einwände der Klägerin in dem Schriftsatz vom 12.02.2018 zu den Punkten II. 1 a) Deckendurchbrüche, c) Rauschen der Heizkörper und e) loser und verdrehbarer Gartenanschluss unter Berücksichtigung der Ausführungen in der von der Klägerin eingereichten gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Sch... vom ... 2018 schriftlich erläutern.

Im Ergänzungsgutachten vom ... 2018 bemängelt der Sachverständige die fehlende Vorlage von Revisionsunterlagen und führt aus, diese hätten von der Klägerin erstellt werden müssen. Die Erstellung sei nachzuholen. Im Übrigen setzt sich der Sachverständige mit den Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme des Sch... auseinander. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf das Ergänzungsgutachten (Blatt 413 ff GA) verwiesen.

Das Landgericht hat den Parteien mit richterlicher Verfügung vom 18.07.2018 eine Frist zur Stellungnahme zum Gutachten von vier Wochen gesetzt und diese Frist für die Klägerin auf den am 16.08.2018 eingegangenen Antrag bis zum 10.09.2018 einschließlich verlängert.

Die Klägerin hat mit am 10.09.2018 eingegangenem Schriftsatz den gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Befangenheitsgesuchs hat die Klägerin ausgeführt, der Sachverständige habe sowohl in seinem Ausgangsgutachten als auch im Ergänzungsgutachten seinen Gutachtenauftrag erheblich zu ihren Lasten überschritten. Die Ausführungen seien zudem vielfach offensichtlich falsch und enthielten keine oder nur unzureichende Ausführungen zu Anknüpfungstatsachen, so dass eine Beweiswürdigung auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen nicht möglich sei. Auch habe der Sachverständige die an ihn im Schriftsatz vom 12.02.2018 gerichteten Fragen nicht beantwortet. Wegen der Ausführungen der Klägerin zu den einzelnen Feststellungen des Sachverständigen wird auf den Schriftsatz vom 03.09.2018 (Blatt 466 ff GA) sowie auf die Darstellung unter Ziffer I. des landgerichtlichen Beschlusses vom 18.10.2018 (Blatt 513 ff GA) Bezug genommen

Die Beklagten haben ausgeführt, der Ablehnungsantrag sei bereits nicht unverzüglich gestellt worden. Auch in der Sache rechtfertigten die inhaltlichen Beanstandungen des Gutachtens durch die Klägerin eine Besorgnis der Befangenheit, die zudem nicht glaubhaft gemacht worden sei, nicht.

In seiner Stellungnahme vom ... 2018 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt, soweit seine Ausführungen über die Fragen des Gerichts hinausgingen, beträfe dies lediglich Feststellungen aufgrund des Ortstermins in den Bereichen Trinkwasser- und Brandschutz, also Abweichung oder Fehler in der Ausführung, die im Extremfall zu Gefahren für Leib und Leben führen könnten. Im Ergebnis sei der Vorwurf einer Voreingenommenheit daher unbegründet.

Mit Beschluss vom 18.10.2018 hat das Landgericht den Befangenheitsantrag der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Ablehnungsantrag sei teilwei...

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