Entscheidungsstichwort (Thema)

Containersignaturverbot teilweise verfassungswidrig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Verbot, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln (§ 4 II ERVV), bedarf einer auf sein Regelungsziel bezogenen einschränkenden Auslegung, um nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) zu verstoßen.

2. Um die Integrität und Authentizität einer qualifizierten elektronischen Signatur uneingeschränkt sicherzustellen, bedarf es des Verbots der Container- oder Umschlagsignatur jedenfalls nicht, wenn der Absender mit ihr nur elektronische Dokumente verbindet, die sämtlich ein Verfahren betreffen und die nach dem Eingang bei Gericht zusammen mit den bei der Übermittlung angefallenen Informationen und mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt und zu den Gerichtsakten genommen werden.

 

Normenkette

ERVV § 4 Abs. 2; GG Art. 20 III; ZPO § 130a

 

Verfahrensgang

AG Schwedt (Aktenzeichen 4 F 336/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 12. Januar 2018 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Schwedt/Oder zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Antragstellerin hat Verfahrenskostenhilfe beantragt, um sodann eine Regelung ihres Umgangs mit dem Kind ihrer Schwester zu erreichen.

I. Nach der Trennung von ihrem Ehemann, dem Antragsgegner, wohnte die Antragsgegnerin mit dem hier beteiligten und drei weiteren Kindern von September 2016 bis Februar oder März 2017 im Haushalt der Antragstellerin.

Die Antragstellerin meint, sie sei zum Umgang mit den Kindern berechtigt, weil während des Zusammenlebens eine sozial-familiäre Beziehung zu ihnen entstanden sei. Die enstandene enge Bindung sei nach dem Auszug durch häufige Besuche aufrechterhalten worden, bis die Antragsgegnerin weiteren Kontakt zu den Kindern unterbunden habe.

Die Antragsgegnerin entgegnet, eine enge Bindung zwischen den Kindern und der Antragstellerin sei nicht entstanden. Das Zusammenleben sei konfliktbelastet verlaufen. Die Antragstellerin habe sich bei der zeitweise übernommenen Betreuung der Kinder überfordert gezeigt. Die Kinder seien wegen der unüberbrückbaren Differenzen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin in einen Loyalitätskonflikt geraten. Umgang mit der Antragstellerin diene deshalb dem Kindeswohl nicht.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, ihr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Schon der Vortrag der Antragstellerin rechtfertige ein Umgangsrecht nicht. Eine sozial-familiäre Beziehung setze ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft für mindestens ein Jahr voraus.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 5. März 2018 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zulässigkeit der Beschwerde dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§§ 76 II FamFG, 568 S. 2 Nr. 2 ZPO, 122 I GVG).

II. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist in gehöriger Form eingelegt. Dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bei der Übermittlung an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach die Dateien, die die Beschwerdeschrift und die Anlage enthalten, nicht mit qualifizierten elektronischen Signaturen versehen hat, sondern diese Signatur nur als Container- oder Umschlagsignatur an die Verbindung der Dateien angebracht war, verstößt nicht gegen § 4 II ERVV.

Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe ist nach den §§ 76 II FamFG, 569 II 1, III ZPO schriftlich einzulegen, wenn sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermittelt wird, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§§ 76 II FamFG, 130 a I, III ZPO, 4 I Nr. 2 ERVV). Das Verbot, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln (§ 4 II ERVV), bedarf einer auf sein Regelungsziel bezogenen einschränkenden Auslegung, um nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) zu verstoßen.

1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) abzuleitende allgemeine Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Ebenso wie Art. 19 IV 1 GG, dessen Anwendungsbereich auf die vollziehende Gewalt beschränkt ist, garantiert sie vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 122, 248, 270 f.).

Die Garantie der Effektivität des Rechtsschutzes richtet sich vor allem an die rechtsanwendenden Gerichte. Das Rechtsstaatsgebot verbietet es den Gerichten, bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind (BVerfGE 122, 248, 271). Der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen einger...

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