Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 17.09.2008; Aktenzeichen 8 O 481/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers zu 2) gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. September 2008 – 8 O 481/07 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 2) zu tragen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger zu 2) hat mit seiner am 27. Dezember 2007 bei dem Landgericht Potsdam eingereichten Klage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der persönlichen Haftung und Vollstreckungsunterwerfung des Klägers zu 2) wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld in Abteilung III lfd. Nr. 2 des Grundbuchs von M.… Blatt 657 gemäß der Urkunde vom 11. September 1997 des Notars … zur UR-Nr. 1504/1997 geltend gemacht und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 17. September 2008 hat das Landgericht den Antrag des Klägers zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg biete. Gegen diesen ihm am 22. September 2008 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Eingang vom 15. Oktober 2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 2) ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 ZPO an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 127 Abs. 2 Satz 3, § 569 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beschwerde hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die gemäß § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 2) zu Recht verneint.

Die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 2) ist bereits unzulässig, weil ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Hierzu ist es nötig, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger [zu 2)] „ernstlich droht” (s. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 767 Rdn. 8 m.w.Nw.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 767 Rdn. 39). Anlass für die Klageerhebung ist hier indes keine Zwangsvollstreckung gegen den Kläger zu 2), sondern gegen die Klägerin zu 1), nämlich aus den Grundschulden in Abteilung III lfd. Nr. 1a (III/1a) und 2 (III/2) des Grundbuches von M.… Blatt 657. Es ist bislang kein Anhalt dafür ersichtlich, dass die persönliche Vollstreckung der Beklagten gegen den Kläger zu 2) „ernstlich droht”. Dagegen sprechen vielmehr folgende Gesichtspunkte: Unstreitig – und aus den beigezogenen Akten des Insolvenzverfahrens des Amtsgerichts Potsdam 35 IN 1088/03 so ersichtlich – hat die Beklagte ihre Ansprüche aus der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung des Klägers zu 2) in dem über dessen Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren nicht angemeldet. Mit Beschluss vom 2. März 2005 hat das Insolvenzgericht gemäß §§ 289, 291, 292 InsO festgestellt, dass der Kläger zu 2) (Schuldner) Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 InsO oder § 298 InsO nicht vorliegen, und die Dauer der Wohlverhaltensperiode auf sechs Jahre, beginnend ab dem 15. Oktober 2003, festgesetzt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Wirkung der Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO sowie der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung während der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens (§ 89 Abs. 1, § 294 Abs. 1 InsO) ist eine Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen den Kläger zu 2) nicht zu erwarten. Dies hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12. Februar 2009 (dort: Seite 7 bis 8) auch so bestätigt.

Unbeschadet dessen wäre die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 2) auch nicht begründet. Der Einwand des laufenden Verbraucherinsolvenzverfahrens (§ 89 Abs. 1, § 294 Abs. 1 InsO) betrifft nicht den zu vollstreckenden Anspruch selbst und ist daher nicht im Verfahren nach § 767 ZPO geltend zu machen, sondern im Verfahren nach § 766 ZPO (s. dazu etwa Zöller/Stöber, aaO., § 766 Rdn. 10; Baumbach/Hartmann, aaO., § 766 Rdn. 24). Gegen die Wirksamkeit der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung des Klägers zu 2) [vollstreckbares abstraktes Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB, das dem Gläubiger (Bank) neben der Grundschuld eine zusätzliche Sicherheit einräumt und ihm den Vollstreckungszugriff auf das gesamte Vermögen des Schuldners eröffnet (s. dazu BGH MDR 1991, S. 339 f.; MDR 2007, S. 595, 596 = VersR 2007, S. 1278, 1279)] bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der G…bank eG. Der Kläger zu 2) hat ausdrücklich für sich selbst und im eigenen Namen handelnd die persönliche Vollstreckungsunterwerfung erklärt. Auf Einreden aus dem zugrundeliegenden Sicherungsvertrag mit der G…bank eG kann sich der Kläger zu 2) nicht mit Erfolg berufen. An der Wirksamkeit des Sicherungsvertrages bestehen keine erheblichen Zweifel. Die Ausreichung des Kontokorrentkredites an die K.… GmbH, die wirksame Kündigung der Bankverbindung angesich...

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