Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Terminsgebühr bei Verfahrensabtrennung

 

Normenkette

ZPO § 145 Abs. 2; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl 1 Nr. 3104

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Beschluss vom 23.08.2010; Aktenzeichen 1 O 343/10)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Neuruppin vom 23.8.2010 - 1 O 343/10 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des LG Neuruppin vom 8.6.2010 sind von der Klägerin an Kosten 866,05 EUR (i.B. achthundertsechsundsechzig und 5/100 EUR) nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25.6.2010 an die Beklagten zu erstatten.

Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr nach Nr. 1812 KV GKG wird auf die Hälfte ermäßigt. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 58 %, die Beklagten 42 % zu tragen.

 

Gründe

I. Die Beklagte zu 1.), Halterin eines Kfz, erhob gegen Fahrer und Haftpflichtversicherer eines Lkw Klage wegen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall, zunächst i.H.v. 12.196,56 EUR. Dieses Verfahren wurde beim LG Neuruppin unter dem Aktenzeichen 1 O 253/08 geführt.

In diesem Verfahren erhob die Klägerin als Nebenintervenientin wegen desselben Verkehrsunfalls Drittwiderklage gegen die Beklagte zu 1.), den Beklagten zu 2.) als Fahrer und die Beklagte zu 3.) als Haftpflichtversicherer wegen eines Betrages i.H.v. 4.253,84 EUR.

In den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 5.3.2009 und am 28.5.2009 in dem Verfahren 1 O 253/08 sind Anträge zur Klage und zur Widerklage gestellt worden.

Nachdem die Beklagte zu 1.) die Klage in dem Verfahren 1 O 253/08 auf 13.266,43 EUR erweitert hat, hat die Klägerin die Drittwiderklage mit Schriftsatz vom 28.4.2010 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen, nachdem sie vom LG darauf hingewiesen worden war, dass ihre Widerklage unzulässig sei, weil sie nicht beklagte Partei sei.

Mit Verfügung vom 31.5.2010 ordnete das LG an, dass die Drittwiderklage als neue Klage einzutragen sei. So erhielt das abgetrennte, hier in Streit stehende Verfahren das Aktenzeichen 1 O 343/10. Mit Beschluss vom 8.6.2010 hat das LG der Klägerin nach Klagerücknahme die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 4.253,84 EUR festgesetzt. In dem Verfahren 1 O 253/08 wurde am 18.11.2010 mündlich über die - erweiterte - Klage verhandelt. Am 17.12.2010 wurde ein Urteil verkündet.

Der Rechtspfleger des LG hat mit Beschluss vom 23.8.2010 die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.030,90 EUR festgesetzt und dabei auch eine 1,2-Terminsgebühr i.H.v. 327,60 EUR netto zzgl. Mehrwertsteuer berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 27.8.2010 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 10.9.2010 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Festsetzung der Terminsgebühr sei unzulässig.

Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 22.11.2010 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 389,84 EUR und übersteigt damit den Beschwerdewert von 200 EUR.

Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Zugunsten der Beklagten war im vorliegenden Verfahren eine Terminsgebühr festzusetzen, allerdings nicht in dem vom Rechtspfleger angenommenen Umfang.

1.) Die Trennung der Verfahren der Klage und der Drittwiderklage entsprechend § 145 Abs. 2 ZPO hat zur Folge, dass zwei gesonderte Prozessverfahren entstehen. Dabei bleiben die Prozessvorgänge, die vor der Trennung stattgefunden haben, für beide Verfahren wirksam (Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 145 Rz. 6). Deshalb bleiben auch die vor der Prozesstrennung entstandenen Gebühren bestehen. Soweit sie nach der Trennung erneut entstehen, geschieht dies nur aus den Werten der getrennten Verfahren.

Eine Terminsgebühr nach dem Streitwert der Klage im vorliegenden Verfahren ist nicht entstanden, nachdem das LG wegen der Unzulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Drittwiderklage im Verfahren 1 O 253/08 diese abgetrennt und als neue Klage behandelt hat. Denn die mündlichen Verhandlungen, in denen über die - unzulässige - Drittwiderklage verhandelt worden ist, haben vor der Abtrennung stattgefunden. Nach der Abtrennung ist über die als neue Klage zu behandelnde Drittwiderklage nicht erneut verhandelt worden.

Soweit wie hier vor Verfahrenstrennung Gebühren entstanden sind, die teilweise auch den später abgetrennten Teil betreffen, sind diese Gebühren auf die beiden nach der Trennung entstandenen Prozesse zu verteilen. Denn nach der Trennung ergehen im Ausgangsverfahren und im abgetrennten Verfahren zwei separate Kostengrundentscheidungen, es ergeht keine Kostengrundentscheidung hinsichtlich der vor Trennung e...

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