(1) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

 

(2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen.

 

(3) Ein Einstellplatz ist die Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.

 

(4) 1Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in gegenüberliegenden Wänden in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben. 2Stellplätze mit Schutzdächern und ohne Wände (Carports) sind offene Garagen.

 

(5) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht erfüllen.

 

(6) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche liegt.

 

(7) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

 

(8) 1Die Nutzfläche von Stellplätzen oder Garagen ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Einstellplätze und der Verkehrsflächen. 2Einstellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet.

 

(9) 1Kleingaragen sind Garagen mit einer Nutzfläche bis 100 m2, Mittelgaragen sind Garagen mit über 100 m2 bis 1000 m2 Nutzfläche, Großgaragen sind Garagen mit über 1000 m2 Nutzfläche. 2Automatische Garagen mit mehr als 50 Einstellplätzen gelten als Großgaragen.

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