Leitsatz

Gelangen aus einer Anlage, die zur Lagerung von Stoffen bestimmt ist, derartige Stoffe in ein Gewässer und wird dadurch die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert, ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet, außer wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist (§ 22 Abs. 2 WasserhaushaltsgesetzWHG).

Zu den in dieser Bestimmung aufgeführten gefährlichen Anlagen gehört auch der eingebaute Heizöltank eines Wohnhauses. Gelangt infolge eines Unfalls beim Befüllen des Öltanks oder wegen eines Defekts der Heizölleitung innerhalb des Einfüllschafts Öl in den Boden und damit in das Grundwasser, haftet der Mieter oder Pächter – nicht jedoch der Vermieter oder Verpächter – für den i. d. R. sehr hohen Kontaminierungsschaden. Lässt sich bei einem Inhaberwechsel nicht feststellen, in wessen Verfügungszeit die Emission fällt, fehlt es an einer Haftungsgrundlage. Der frühere und der spätere Inhaber der Anlage haften jedoch als Gesamtschuldner, wenn sowohl vor als auch nach dem Inhaberwechsel Emissionen aus der Anlage erfolgt sind, die zumindest im Zusammenwirken geeignet waren, den in Rede stehenden Schaden herbeizuführen.

Überträgt der Eigentümer eines verpachteten Hotelgrundstücks die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflichten dem Pächter, verbleibt ihm trotzdem eine Überwachungspflicht. Er ist jedoch ohne besonderen Anhalt nicht verpflichtet, alle Einzelheiten in der Sicherung gefährlicher Anlagen zu kontrollieren.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 22.07.1999, III ZR 198/98

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