Bodenerhöhungen sind im Grunde genommen alle künstlichen Veränderungen der Erdoberfläche auf einem Grundstück durch Erhöhung des Geländeniveaus.

Dazu zählen etwa großflächige Bodenaufschüttungen, künstliche Hügel, Dämme und Wälle, erhöhte Auffahrten und Terrassen sowie Schutthalden. Gemeinsam ist den Bodenerhöhungen in allen diesen Erscheinungsformen, dass sie von Menschenhand künstlich geschaffen sind. Erhöhungen, die durch unbeeinflusste Naturereignisse geschaffen sind, wie Erdrutsche oder Anschwemmungen nach einem Hochwasser, fallen nicht darunter. Hier gilt nichts anderes, als bei den störenden Anlagen nach § 907 BGB.[1]

Ob die Bodenerhöhungen auf Dauer angelegt sind oder nur zu einem vorübergehenden Zweck (wie der abgelagerte Bodenaushub auf einem Baugrundstück), ist unerheblich. Die Landesvorschriften machen insoweit keinen Unterschied.

Die Landesvorschriften definieren schließlich Bodenerhöhungen noch dahingehend, dass mit ihnen der Boden eines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks hinaus erhöht werden muss. Denn nur dann kann überhaupt eine Gefahr für das Nachbargrundstück zu besorgen sein. Eine Erhöhung der Bodenfläche auf das Niveau der Nachbargrundstücke ist daher zulässig. Dies soll nach der Rechtsprechung auch dann gelten, wenn ein Grundstück im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme so aufgefüllt wird, dass es ein Gefälle von nur 2% zum Nachbargrundstück aufweist (Höhenunterschied bei 10,5 m Breite 20 cm) und die Geländeoberfläche an der Grundstücksgrenze nicht höher als das Nachbargrundstück ist.[2]

 
Hinweis

Ausnahme in Sachsen

Nur Sachsen verlangt in § 17 SächsNRG diese Voraussetzung nicht ausdrücklich. Aber auch hier wird man davon auszugehen haben, dass Bodenerhöhungen, die das Geländeniveau eines Nachbargrundstücks nicht erreichen, für dieses im Allgemeinen keine Gefahr darstellen, sodass Schutzmaßnahmen nicht veranlasst sind.

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