§ 16[1] [Bis 31.12.2021: 29] Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen[2] [Bis 31.12.2021: Dateien]

(1) 1Die Eingabe von personenbezogenen Daten[3] [Bis 31.12.2021: Informationen einschließlich personenbezogener Daten] durch den Bundesnachrichtendienst in die von diesem geführten gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen[4] ist nur zulässig, wenn die Daten allen an der Zusammenarbeit teilnehmenden Stellen übermittelt werden dürfen. 2Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. 3Die personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen.

(2) 1Die Eingabe durch den Bundesnachrichtendienst darf auch automatisiert erfolgen. 2§ 32 Absatz 4 und 8 sowie § 33 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.[5] [Bis 31.12.2021: § 15 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.]

(3) Der Bundesnachrichtendienst und die ausländischen öffentlichen Stellen dürfen unmittelbar auf die gespeicherten personenbezogenen Daten zugreifen und diese nutzen, wenn dies zur Erfüllung der Zwecke, zu denen die Datei errichtet wurde, erforderlich ist.

(4) 1Die Eingabe und der Zugriff sind zu protokollieren. 2Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich[6] der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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