(1) Der Lohn wird nach

a) der Arbeitsleistung, der Art und den besonderen Umständen der Arbeit,

b) dem Dienstalter,

c) dem Lebensalter

gebildet.

Welche dieser Lohngrundlagen zugrunde gelegt werden, wird besonders vereinbart.

(2) Es werden grundsätzlich Monatslöhne gezahlt. Die Monatstabellenlöhne werden im Monstalohntarifvertrag vereinbart.

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