(1) Arbeiter, die unter erheblichen gesundheitlichen Gefahren arbeiten, erhalten einen Zusatzurlaub, sofern sie diese Arbeiten überwiegend, d. h. während mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit, verrichten.

(2) Welche Arbeiten als gesundheitsgefährdende gelten und in welcher Höhe Zusatzurlaub zu gewähren ist, wird im Rahmen der Richtlinien in Anlage 11 bezirklich geregelt.

(3) ...

(4) ...

(5) Arbeiter, die aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ihren ganzen Urlaub in der Zeit vom 1. November bis 15. März nehmen müssen, erhalten einen Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in die vorbezeichnete Zeit, so verringert sich der Zusatzurlaub entsprechend.

(6) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag, nach bezirklichen Regelungen und nach sonstigen Bestimmungen wird nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten.

Unterabsatz 1 ist auf Zusatzurlaub nach dem SGB IX oder nach Vorschriften für politisch Verfolgte, Unterabsatz 1 Satz 2 auf Zusatzurlaub nach § 41 a nicht anzuwenden.

Für die Anwendung des Unterabsatzes 1 gelten die §§ 43, 44 und 45 a entsprechend.

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