(1) Der Arbeiter hat in jedem Urlaubsjahr einen Anspruch auf Erholungsurlaub unter Gewährung des Urlaubslohnes.

(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Erholungsurlaub des Arbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt bei einem Lebensalter

bis 30 Jahre 26 Arbeitstage,
über 30 bis 40 Jahre 29 Arbeitstage,
über 40 Jahre 30 Arbeitstage

(4) Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensalter, das der Arbeiter im Laufe des Urlaubsjahres vollendet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge