(1) Für die in Satz 2 genannten Arbeiten erhält der Arbeiter Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

a) für Arbeit an Sonntagen 30 v. H.

b) für nichtdienstplanmäßige Sonntagsarbeit, die keine Überstundenarbeit ist, 50 v. H.

c) für Arbeit an

aa) gesetzlichen Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am

Pfingstsonntag

- ohne Freizeitausgleich 135 v. H.

- bei Freizeitausgleich 35 v. H.

bb) gesetzlichen Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen,

- ohne Freizeitausgleich 150 v. H.

- bei Freizeitausgleich 50 v. H.

d) für Arbeit nach 12 Uhr an den Tagen vor Neujahr, vor Ostersonntag, vor

Pfingstsonntag und vor dem ersten Weihnachtsfeiertag gemäß § 15 Abs. 4, 100 v. H.

e) für Überstunden und Mehrarbeitsstunden 30 v. H.

f) für Nachtarbeit 20 v. H.

für die ersten sechs aufeinanderfolgenden Tage nichtdienstplanmäßiger Nachtarbeit, die keine Überstundenarbeit ist, soweit kein anderer Zeitzuschlag zusteht 33 1/3 v. H.

des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe,

g) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr 0,64 Euro.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Abweichend hiervon wird jedoch der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e neben dem Zeitzuschlag nach Buchstabe a, c, d, f oder g und der Zeitzuschlag nach Buchstabe f neben dem Zeitzuschlag nach Buchstabe a, c oder d gezahlt.

Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Buchst. g wird nicht gezahlt neben Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits entsprechende Leistung enthalten ist.

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