(1) Für Arbeiter, die beschäftigt sind

a) im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben,

b) im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben,

c) in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,

d) in Flughafenbetrieben,

e) in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten jeder Art, Kliniken, medizinischen Instituten, Rettungswachen und sonstigen Einrichtungen, die der Förderung der Gesundheit, der Krankenpflege und der Fürsorge dienen,

f) bei Theatern und Bühnen,

g) beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen der Landkreise und der Kommunalverbände höherer Ordnung,

h) als Schulhauswarte (Schulhausmeister),

i) als nichtvollbeschäftigte Arbeiter mit einer Arbeitszeit von weniger als 30 Stunden wöchentlich,

k) als vorübergehend beschäftigte Arbeiter und Saisonarbeiter,

l) in Kernforschungseinrichtungen,

gilt dieser Tarifvertrag mit den Sondervereinbarungen der Anlagen 1 bis 10 a. Die Sondervereinbarungen sind Bestandteile dieses Tarifvertrages.

(2) Für die Teilnahme von Arbeitern an Übungen im Sinne der Nr. 5 Abs. 6 SR 2 e 1 BAT gilt die Anlage 12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge